Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  159  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  des  Gesammtkontingents  der  Brennereien.  S.  159.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  161.  —  Bekanntmachung,
betreffend  eine  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  gewerblichen  Anlagen,  welche  einer  besonderen  Genehmigung
  bedürfen.  S.  161.







(Nr.  2459.)  Gesetz,  betreffend  die  anderweite  Festsetzung  des  Gesammtkontingents  der
Brennereien.  Vom  4.  April  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.
An  die  Stelle  von  Absatz  2  und  3  im  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die

24.  Juni  1887  
16.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  276)



Besteuerung  des  Branntweins,  vom

treten  folgende  Bestimmungen:

Die  Verbrauchsabgabe  beträgt  von  einer  nach  Maßgabe  des  folgenden
Absatzes  festzusetzenden  Jahresmenge  (Gesammtkontingent)  0,50  Mark  für  das
Liter  reinen  Alkohols,  von  der  darüber  hinaus  hergestellten  Menge  0,70  Mark
für  das  Liter  reinen  Alkohols.

Das  Gesammtkontingent  wird  zuerst  im  Brennereibetriebsjahr  1897/98
und  demnächst  in  jedem  fünften  Jahre  für  die  folgenden  fünf  Betriebsjahre
(Kontingentsperiode)  nach  dem  Durchschnitte  derjenigen  Branntweinmengen  festgesetzt,
  welche  innerhalb  der  vorhergegangenen  fünf  Jahre  in  den  verbrauchsabgabepflichtigen
  Inlandsverbrauch  übergegangen  sind.  Uebersteigt  in  einem
Betriebsjahre  die  Menge  des  in  Anrechnung  auf  das  Kontingent  zur  Abfertigung
gelangten  Branntweins  die  Menge  des  gegen  Entrichtung  der  Verbrauchsabgabe
in  den  Inlandsverbrauch  gelangten  Branntweins,  so  kann  das  Gesammtkontingent
für  das  nächstfolgende  Betriebsjahr  auf  die  zuletzt  bezeichnete  Branntweinmenge
herabgesetzt  werden.

Der  niedrigere  Abgabesatz  soll  alle  fünf  Jahre  einer  Revision  unterliegen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  30

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1898.