Metadata : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Ergänzende  Vorbemerkungen.  XVII

und  Werthersatzsummen,  sowie  die  Kosten  des  Verfahrens  niederzuschlagen,  zu  ermäßigen
oder  zu  mildern,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Strafen  und  die  Kosten  durch  gerichtliches
  rechtskräftiges  Erkenntniß  auferlegt  sind.  Er  ist  berechtigt,  diese  seine  Befugniß
in  den  im  Verwaltungswege  zu  erledigenden  Strafsachen  den  ihm  unterstellten  Behörden
und  Beamten  weiter  zu  übertragen.  Er  und  die  Provinzialsteuerbehörden  sind  ferner
befugt,  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen  im  Wege  der  Nachsicht  die  verwaltungsseitige
  und  die  gerichtliche  Strafvollstreckung  und  Kosteneintreibung  auszusetzen,  sowie
Strafvollstreckung  und  Straftheilung  zu  gestatten.  Die  betheiligten  Justizbehörden  haben
ihren  desfallsigen  Anträgen  Folge  zu  leisten.

Seite  142/143  Anmerk.  KA.  zu  Art.  50  sind  als  neu  hinzugekommene  Orden  zu
nennen  der  „Wilhelm-Orden“  und  die  „Erinnerungsmedaille  zum  Andenken  an  den
hundertsten  Geburtstag  des  großen  Kaisers  Wilhelm  I.  1797  —  22.  März  —  1897“.

Seite  144  Aumerk.  C.

Nach  der  Verordnung,  betreffend  die  Führung  der  mit  akademischen  Graden  verbundenen
  Titel,  vom  7.  April  1897  (Ges.-Samml.  S.  99)  bedürfen  Preußische  Staatsangehörige,
  welche  einen  akademischen  Grad  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  erwerben,
zur  Führung  des  damit  verbundenen  Titels  der  Genehmigung  des  Kultusministers.

Seite  150  Abs.  2  i.  1.
In  der  Linie  des  Prinzen  Ludwig  Karl  steht  jetzt  nur  noch  Prinz  Friedrich  Wilhelm
  Georg.
Seite  174.  Die  Kabinetsordre  vom  8.  September  1852  lautet:

„Ich  finde  es  nöthig,  daß  dem  Ministerpräsidenten,  mehr  als  bisher,  eine  allgemeine
Uebersicht  über  die  verschiedenen  Zweige  der  inneren  Verwaltung  und  dadurch  die  Möglichkeit
  gewährt  werde,  die  nothwendige  Einheit  darin,  seiner  Stellung  gemäß,  aufrecht
zu  erhalten  und  Mir  über  alle  wichtigen  Verhaltungsmaßregeln  auf  Mein  Erfordern
Auskunft  zu  geben.  Zu  dem  Ende  bestimme  Ich  folgendes:

1  Ueber  alle  Verwaltungsmaßregeln  von  Wichtigkeit,  die  nicht  schon  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  einer  vorgängigen  Beschlußnahme  des  Staatsministeriums
bedürfen,  hat  sich  der  betreffende  Departementschef  vorher,  mündlich  oder  schriftlich,
mit  dem  Ministerpräsidenten  zu  verständigen.  Letzterem  steht  es  frei,  nach  seinem
Ermessen  eine  Berathung  der  Sache  im  Staatsministerium,  auch  nach  Befinden
eine  Berichterstattung  darüber  an  Mich  zu  veranlassen.

2.  Wenn  es  zu  Verwaltungsmaßregeln  der  angegebenen  Art  nach  den  bestehenden
Grundsätzen  Meiner  Genehmigung  bedarf,  so  ist  der  erforderliche  Bericht  vorher
dem  Ministerpräsidenten  mitzutheilen,  welcher  denselben  mit  seinen  etwaigen  Bemerkungen
  Mir  vorzulegen  hat.

3.  Wenn  ein  Verwaltungschef  sich  bewogen  findet,  Mir  in  Angelegenheiten  seines
Ressorts  unmittelbar  Vortrag  zu  halten,  so  hat  er  den  Ministerpräsidenten  davon
zeitig  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit  derselbe,  wenn  er  es  nöthig  findet,
solchen  Borträgen  beiwohnen  kann.

Die  regelmäßigen  Immediatvorträge  des  Kriegsministers  bleiben  von  dieser  Bestimmung
  ausgeschlossen.

Charlottenburg,  den  8.  September  1852.  Friedrich  Wilhelm.

An  v.  Manteuffel.
das  Staatsministerium“.

Seite  214  ist  in  Uebereinstimmung  mit  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Theoretiker  Abs.  2
des  Art.  64  auch  auf  die  von  einzelnen  Mitgliedern  ausgehenden  „Gesetzesvorschläge"