Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  167  —

III.  Personalbestand.
§.  4.

An  Deckoffizieren,  Unteroffizieren  und  Gemeinen  der  Matrosendivisionen,
Werftdivisionen  und  Torpedoabtheilungen  sollen  vorhanden  sein:
1.  eineinhalbfache  Besatzungen  für  die  im  Auslande  befindlichen  Schiffe;
2.  volle  Besatzungen  für
die  zu  aktiven  Formationen  der  heimischen  Schlachtflotte  gehörigen
Schiffe,
die  Hällte  der  Torpedofahrzeuge,
die  Schulschiffe,
die  Spezialschiffe;
3.  Besatzungsstämme  (Maschinenpersonal  zwei  Drittel,  übriges  Personal
die  Hälfte  der  vollen  Besatzungen)  für
die  zu  Reserveformationen  der  heimischen  Schlachtflotte  gehörigen
Schiffe,
die  zweite  Hälfte  der  Torpedofahrzeuge;
4.  der  erforderliche  Landbedarf;
5.  ein  Zuschlag  von  fünf  Prozent  vom  Gesammtbedarfe.

§.  5.
Die  nach  Maßgabe  dieser  Grundsätze  erforderlichen  Etatsstärken  der
Matrosendivisionen,  Werftdivisionen  und  Torpedoabtheilungen  unterliegen  der  jährlichen
  Festsetzung  durch  den  Reichshaushalts-Etat.

IV.  Sonstige  Ausgaben.
§.  6.

Alle  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  des  Marine-Etats,  hinsichtlich
deren  in  diesem  Gesetze  keine  Bestimmungen  getroffen  sind,  unterliegen  der  jährlichen
  Festsetzung  durch  den  Reichshaushalts-Etat  nach  Maßgabe  des  Bedarfs.

V.  Kosten.

§.  7.

Während  der  nächsten  sechs  Rechnungsjahre  (1898  bis  1903)  ist  der
Reichstag  nicht  verpflichtet,  für  sämmtliche  einmalige  Ausgaben  des  Marine-Etats
  mehr  als  408  900  000  Mark,  und  zwar  für  Schiffsbauten  und  Armirungen
mehr  als  356  700  000  Mark  und  für  die  sonstigen  einmaligen  Ausgaben  mehr
als  52 200  000  Mark,  sowie  für  die  fortdauernden  Ausgaben  des  Marine-Etats