Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

298  Abschnitt  IV.  Staatsangehörigkeit.

die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt  dem  Bundespräsidium
der  Erlaß  besonderer  Anordnung  vorbehalten.

§.  18.  Die  Entlassungs-Urkunde  bewirkt  mit  dem  Zeitpunkte  der  Aushändigung
  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit?.  #

Die  Entlassung  wird  unwirksam,  wenn  der  Entlassene  nicht  binnen  sechs.
Monaten?)  vom  Tage  der  Aushändigung?)  die  Entlassungs-Urkunde  an  seinen
Wohnsitz  außerhalb  des  Reichsgebietes  verlegt  oder  die  Staatsangehörigkeit
in  einem  anderen  Bundesstaate  erwirbt.

§.  19.  Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme  -
gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  die  noch  unter  väterlicher  Gewalts)
stehenden  minderjährigen  Kinder.

§.  20.  Deutsche,  welche  sich  im  Auslande  aufhalten,  können  ihrer  Staatsangehörigkeit
  durch  einen  Beschluß  der  Centralbehörde  ihres  Heimathsstaates
verlustig  erklärt  werden,  wenn  sie  im  Falle  eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr
  einer  durch  das  Bundespräsidium  für  das  ganze  Reichsgebiet  anzuordnenden
  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  binnen  der  darin  bestimmten
Frist  keine  Folge  leisten.

§.  21.  Deutsche"),  welche  das  Reichsgebiet  verlassen  und  sich  zehn  Jahre
lang  ununterbrochen')  im  Auslandes)  aufhalten,  verlieren  dadurch  ihre  Staatsangehörigkeit?).
  Die  vorbezeichnete  Frist  wird  von  dem  Zeitpunkte  des  Aus- 



)  Bleibt  der  Entlassene  in  Deutschland,  ohne  Angehöriger  eines  anderen  deutschen
Bundesstaates  geworden  zu  sein,  so  setzt  er  sich  als  Ausländer  innerhalb  des  sechsmonatlichen
  Zeitraums  (§.  18  Abs.  2)  der  Gefahr  aus,  ausgewiesen  zu  werden.
Hat  jemand  die  Entlassung  nachgesucht  und  erhalten,  ehe  er  Staatsangehöriger  eines
anderen  Bundesstaates  geworden  ist,  und  sucht  er  die  Aufnahme  innerhalb  des  sechsmonatlichen
  Zeitraumes  erst  nach,  so  findet  nicht  §.  8,  sondern  §.  7  des  Ges.  auf
ihn  Anwendung,  Cahn  S.  138  f.

2:)  Was  ist  unter  der  binnen  6  Monaten  zu  bewirkenden  „Verlegung  des  Wohngets
  außerhalb  des  Reichsgebietes  zu  verstehen?"  Erk.  27.  Juni  1885  (W.
XVII.  ).

8)  Es  empfiehlt  sich,  diese  protokollarisch  festzustellen.  Heimathscheine  oder  Staatsangehörigleitsausweise
  sollen  dabei  zurückgefordert  werden,  Res.  17.  Dez.  1882  (M.
Bl.  S.  317).

4)  Hiernach  kann  also  einer  Ehefrau  mit  Zustimmung  ihres  Ehemannes  die
Entlassung  (und  konsequenter  Weise  auch  die  Naturalisation)  gewährt  werden,  ohne
daß  gleichzeitig  der  Ehemann  aus  der  betreffenden  Staatsangehörigkeit  entlassen  wird,
bezw.  in  die  der  Ehefrau  gewährte  Staatsangehörigkeit  mit  eintritt.

5)  Die  einer  Inländerin  ertheilte  Entlassungsurkunde  hat  also  nicht  zur  Folge,
daß  ihre  ehelichen  oder  unehelichen  Kinder  aus  dem  Unterthanenverbande  ausscheiden,
da  ihr  eine  der  väterlichen  analoge  Gewalt  fehlt.

6)  Auch  die  Mitglieder  standesherrlicher  Familien  und  regierender  Fürstenhäuser,
Erk.  O.  Trib.  14.  Juli  1864  (O.  R.  V.  75)  und  Cahn  S.  149;  nicht  dagegen
Deutsche,  die  in  Folge  ihrer  amtlichen  Stellung,  im  Dienste  eines  Bundesstaates,  im
Reichs=  oder  Kolonialdienste  sich  im  Auslande  aufhalten.  Zu  diesen  gehören  Wahlkonsuln
  nicht,  Cahn  S.  150.

7)  Eine  Unterbrechung  ist  in  jeder  Rückreise  nach  Deutschland  zu  erblicken,  mag
daselbst  ein  längerer  oder  kürzerer  Aufenthalt  beabsichtigt  sein.

8)  Die  Schutzgebiete  gelten  im  Sinne  des  §.  21  als  Inland,  §.  6  Abs.  3  Ges.
15.  März  1888  (R.  G.  Bl.  S.  71).

*)  Mit  dem  Verluste  der  Eigenschaften  als  Preußischer  Unterthan  durch  10  jährigen
unerlaubten  Aufenthalt  im  Auslande  hören  alle  Rechte  und  Pflichten,  welche  einem
Preußischen  Unterthan  gehören  und  obliegen,  auf  und  also  auch  die  Verpflichtung  zur
Erfüllung  des  Militärdienstes,  Res.  12.  Aug.  1864.

Haben  sie  jedoch  keine  neue  Staatsangehörigkeit  erworben,  oder  diese  wieder  verloren,
  und  nehmen  sie  wieder  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Deutschland,  so  sind  sie
wieder  gestellungspflichtig,  vergl.  S.  11  R.  M.  G.  2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  45).
Durch  den  Eintritt  in  das  deutsche  Heer  erwerben  sie  aber  ihre  bisherige  Staatsangehörigkeit
  nicht  wieder.

In  der  Wissenschaft  und  Theorie  ist  fraglich,  ob  nur  dispositionsfähige  oder  auch