Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Pflegschaft oder Beistandschaft anhängig ist, von den angeordneten Maßregeln 
dem nach §. 43 Abs. 2 zuständigen Gerichte Mittheilung machen. 
§. 45. 
Wird in einer Angelegenheit, welche die persönlichen Rechtsbeziehungen der 
Ehegatten zu einander oder das eheliche Güterrecht betrifft, eine Verrichtung des 
Vormundschaftsgerichts erforderlich, so ist das Gericht zuständig, in dessen Be- 
zirke der Mann seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohn- 
sitzes seinen Aufenthalt hat. 
Ist der Mann ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz noch 
Aufenthalt, so finden die Vorschriften des §. 36 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Hat der Mann die Reichsangehörigkeit verloren, die Frau sie aber be- 
halten, so ist, wenn der Mann im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt hat, 
das Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Frau ihren Wobnsitz oder in Er- 
mangelung eines inländischen Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat; hat sie im In- 
lande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften des §. 36 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Für die Zuständigkeit ist in Ansehung jeder einzelnen Angelegenheit der 
Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Gericht mit ihr befaßt wird. 
§. 46. 
Das Vormundschaftsgericht kann die Vormundschaft aus wichtigen Gründen 
an ein anderes Vormundschaftsgericht abgeben, wenn sich dieses zur Uebernahme 
der Vormundschaft bereit erklärt; nach der Bestellung des Vormundes ist jedoch 
dessen Zustimmung erforderlich. 
Einigen sich die Gerichte nicht oder verweigert der Vormund oder, wenn 
mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen 
seine Zustimmung, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. Eine An- 
fechtung der Entscheidung findet nicht statt. 
Diese Vorschriften finden auf die Pflegschaft und die im §. 43 bezeichneten 
Angelegenheiten entsprechende Anwendung. 
§. 47. 
Ist über einen Deutschen, der im Auslande seinen Wohnsitz oder Aufenthalt 
hat, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Vor- 
mundschaft im Ausland angeordnet, so kann die Anordnung der Vormundschaft 
im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt. 
Hat ein Deutscher, über den im Inland eine Vormundschaft angeordnet 
ist, im Auslande seinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so kann das Gericht, bei 
welchem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den ausländischen Staat abgeben, 
wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung 
ertheilt und der ausländische Staat sich zur Uebernahme bereit erklärt. Verweigert 
der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 40
	        
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