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§. 57.
Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des §. 20, zu:
1.
2.
gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Vormund-
schaft abgelehnt oder eine Vormundschaft aufgehoben wird, Jedem, der
ein rechtliches Interesse an der Aenderung der Verfügung hat, sowie
dem Ehegatten, den Verwandten und Verschwägerten des Mündels,
es sei denn, daß die Verfügung eine vorläufige Vormundschaft betrifft;
gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer vorläufigen
Vormundschaft abgelehnt oder eine solche Vormundschaft aufgehoben
wird, denjenigen, welche den Antrag auf Entmündigung zu stellen
berechtigt sind;
3. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft
abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, Jedem, der ein recht-
liches Interesse an der Aenderung der Verfügung hat, in den Fällen
der §§. 1909, 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Ehegatten
sowie den Verwandten und Verschwägerten des Pflegebefohlenen; diese
Vorschrift gilt jedoch im Falle des §. 1910 nur dann, wenn eine Ver-
ständigung mit dem Pflegebefohlenen nicht möglich ist;
gegen eine Verfügung, durch welche die Einsetzung eines Familienraths
abgelehnt oder der Familienrath aufgehoben wird, dem Ehegatten sowie
den Verwandten und Verschwägerten des Mündels;
gegen eine Verfügung, durch die in den Fällen des §. 1687 Nr. 1, 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bestellung eines Beistandes der Mutter
abgelehnt oder die Bestellung aufgehoben wird, dem Ehegatten sowie
den Verwandten und Verschwägerten des Kindes;
gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag des Gegenvormundes oder
des Beistandes zurückgewiesen wird, gegen den gesetzlichen Vertreter
wegen pflichtwidrigen Verhaltens einzuschreiten oder den Vormund oder
den Pfleger aus einem der im §. 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Gründe zu entlassen, dem Antragsteller;
gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund oder dem Pfleger eine
Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormunde;
gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer der in den
§§. 1665 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maß-
regeln abgelehnt oder eine solche Maßregel aufgehoben wird, den Ver-
wandten und Verschwägerten des Kindes;
gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für
die Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit
enthält, Jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit
wahrzunehmen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 9 findet auf die sofortige Beschwerde keine
Anwendung.