Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 201 — 
§. 58. 
Führen mehrere Vormünder oder Pfleger die Vormundschaft oder die 
Pflegschaft gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel das Be- 
schwerderecht selbständig ausüben. 
Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§. 1629, 1798 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
§. 5. 
Ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind oder ein unter Vormundschaft 
stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne 
Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das 
Gleiche gilt in Angelegenheiten, in denen der Mündel vor einer Entscheidung des 
Vormundschaftsgerichts gehört werden soll. 
Diese Vorschriften finden auf Personen, die geschäftsunfähig sind oder nicht 
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, keine Anwendung. 
§. 60. 
Die sofortige Beschwerde findet statt: 
1. gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegen- 
vormund, Beistand oder Mitglied des Familienraths Berufener über- 
gangen wird;  
2.  gegen eine Verfügung, durch welche dIe Weigerung, eine Vormund- 
schaft, Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft zu über— 
nehmen, zurückgewiesen wird; 
3. gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvor- 
mund oder Beistand gegen seinen Willen entlassen wird 
4. gegen eine Verfügung, durch die der Familienrath aufgehoben oder 
ein Mitglied des Familienraths gegen seinen Willen entlassen wird; 
5. gegen eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige 
Vormundschaft gestellt wird; 
6. gegen Verfügungen, die eist mit der Rechtskraft wirksam werden. 
Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, 
in welchem der Beschwerdeführer von seiner Uebergehung Kenntniß erlangt, im 
Falle der Aufhebung des Familienraths mit dem Zeitpunkt, in welchem das Vor- 
mundschaftsgericht die bisherigen Mitglieder von der Aufhebung in Kenntniß setzt. 
 
§. 61. 
Wird eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vor- 
mundschaft gestellt ist, von dem Beschwerdegericht aufgehoben, so kann die 
Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Volljährigen vorgenommenen Rechts- 
geschäfte nicht auf Grund der aufgehobenen Verfügung in Frage gestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.