Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 97. 
Eine vorgängige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung ist nach dem 
Eintritte der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses für alle Betheiligten in gleicher 
Weise verbindlich wie eine vertragsmäßige Vereinbarung oder Auseinandersetzung. 
Bedarf ein Betheiligter zur Vereinbarung oder zur Auseinandersetzung der 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist, wenn er im Inlande keinen 
Vormund, Pfleger oder Beistand hat, für die Ertheilung oder die Verweigerung 
der Genehmigung an Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht zu- 
ständig. 
§. 98. 
Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung 
findet nach dem Eintritte der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangs- 
vollstreckung statt. Die Vorschriften der $$. 703, 705 der Civilprozeßordnung 
finden Anwendung. 
§. 99. 
Nach der Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft finden auf die Auseinandersetzung in Ansehung des 
Gesammtguts die Vorschriften der §§. 86 bis 98 entsprechende Anwendung. 
Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Antheil an dem Gesammtgute 
zu einem Nachlasse gehört, das Amtsgericht zuständig, welches für die Auseinander- 
setzung in Ansehung des Nachlasses zuständig ist. Im Uebrigen ist das Amts- 
gericht zuständig, in dessen Bezirke der Ehemann oder bei fortgesetzter Güter- 
gemeinschaft der überlebende Ehegatte zur Zeit der Beendigung der Gütergemein- 
schaft seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen 
Aufenthalt hatte. Hatte der Ehemann oder der Ehegatte zu der bezeichneten Zeit 
im Inlande weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften des 
§. 73 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Schiffspfandrecht. 
§. 100. 
In Ansehung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen 
Schiffe soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, eine Eintragung 
nur auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag bei der Register- 
behörde eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt werden. 
Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen 
wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Die Vorschriften der 
§§. 14 bis 18 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
	        
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