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§. 155.
In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu verhandeln.
Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher
auch vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenüber den
an dem Verfahren Betheiligten zu bestätigen.
Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Betheiligten, deren Rechte
durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet
anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist die Dispache
demgemäß zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache
insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird.
Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termine nicht
erschienenen Betheiligten betroffen, so wird angenommen, daß dieser den Wider-
spruch nicht als begründet anerkenne.
§. 156.
Soweit ein Widerspruch nicht gemäß §. 155 Abs. 3 erledigt wird, hat
ihn der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem
Verfahren Betheiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden,
zu verfolgen. Die das Vertheilungsverfahren betreffenden Vorschriften der
§§. 764, 765 der Civilprozeßordnung finden mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß das Gericht einem Betheiligten auf seinen Antrag, wenn
erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage
verlängern kann und daß an die Stelle der Ausführung des Vertheilungsplans
die Bestätigung der Dispache tritt.
Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urtheil oder in anderer Weise
erledigt, so wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforderlichen Falles von
dem Amtsgerichte nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.
§. 157.
Gegen die Verfügung, durch welche ein nach §. 153 gestellter Antrag
auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen oder über die Bestätigung der Dis-
pache entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Einwendungen gegen die Dispache, welche mittelst Widerspruchs geltend
zu machen sind, können nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
§. 158.
Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältniß der
an dem Verfahren Betheiligten wirksam.
Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Zwangswvollstreckung
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.