Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 155. 
In dem Termin ist mit den Erschienenen über die Dispache zu verhandeln. 
Wird ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher 
auch vorher nicht angemeldet, so hat das Gericht die Dispache gegenüber den 
an dem Verfahren Betheiligten zu bestätigen. 
Liegt ein Widerspruch vor, so haben sich die Betheiligten, deren Rechte 
durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet 
anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, so ist die Dispache 
demgemäß zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache 
insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird. 
Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termine nicht 
erschienenen Betheiligten betroffen, so wird angenommen, daß dieser den Wider- 
spruch nicht als begründet anerkenne. 
§. 156. 
Soweit ein Widerspruch nicht gemäß §. 155 Abs. 3 erledigt wird, hat 
ihn der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem 
Verfahren Betheiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, 
zu verfolgen. Die das Vertheilungsverfahren betreffenden Vorschriften der 
§§. 764, 765 der Civilprozeßordnung finden mit der Maßgabe entsprechende 
Anwendung, daß das Gericht einem Betheiligten auf seinen Antrag, wenn 
erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage 
verlängern kann und daß an die Stelle der Ausführung des Vertheilungsplans 
die Bestätigung der Dispache tritt. 
Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urtheil oder in anderer Weise 
erledigt, so wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforderlichen Falles von 
dem Amtsgerichte nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist. 
§. 157. 
Gegen die Verfügung, durch welche ein nach §. 153 gestellter Antrag 
auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen oder über die Bestätigung der Dis- 
pache entschieden wird, findet die sofortige Beschwerde statt. 
Einwendungen gegen die Dispache, welche mittelst Widerspruchs geltend 
zu machen sind, können nicht im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. 
§. 158. 
Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältniß der 
an dem Verfahren Betheiligten wirksam. 
Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Zwangswvollstreckung 
nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.
	        
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