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§. 168.
Für die gerichtliche und die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts
gelten, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errich—
tung von Testamenten und Erbverträgen, die §§. 169 bis 182. Als Betheiligter
im Sinne der §§. 169 bis 182 ist derjenige anzusehen, dessen Erklärung be-
urkundet werden soll.
§. 169.
Ist ein Betheiligter nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars
taub, blind, stumm oder sonst am Sprechen verhindert, so muß der Richter
einen Gerichtsschreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder
zwei Zeugen zuziehen.
§. 170.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung
nicht mitwirken:
1. wer selbst Betheiligter ist sowie derjenige, für welchen ein Betheiligter
als Vertreter handelt;
2. der Ehegatte eines Betheiligten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. wer mit einem Betheiligten in gerader Linie oder im zweiten Grade
der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
4. wer zu demjenigen, für welchen ein Betheiligter als Vertreter handelt,
in einem Verhältnisse der unter Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht.
§. 171.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung
nicht mitwirken:
1. derjenige, zu dessen Gunsten in der Urkunde eine Verfügung getroffen
wird;
2, wer zu demjenigen, zu dessen Gunsten in der Urkunde eine Verfügung
getroffen wird, in einem Verhältnisse der im §. 170 Nr. 2, 3 be-
zeichneten Art steht.
Die Mitwirkung einer hiernach ausgeschlossenen Person hat zur Folge,
daß die Beurkundung insoweit nichtig ist, als sie eine Verfügung zu Gunsten
einer der im Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Personen zum Gegenstande hat.
§. 172.
Als Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann bei der Be-
urkundung nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beurkundenden Notar
in einem Verhältnisse der im §. 170 Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht.
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