Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 173. 
Als Zeuge soll bei der Beurkundung nicht mitwirken: 
1. ein Minderjähriger; 
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der 
Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist; 
3. wer nach den Vorschriften, der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge 
eidlich vernommen zu werden; 
4. wer als Gesinde oder Gehülfe im Dienste des Richters oder des be— 
urkundenden Notars steht. 
§. 174. 
Die bei der Beurkundung mitwirkenden Personen müssen bei der Vor— 
lesung, Genehmigung und Unterzeichnung der Urkunde zugegen sein. 
§. 175. 
Ueber die Verhandlung muß ein Protokoll in deutscher Sprache auf- 
genommen werden. 
§. 176. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. Ort und Tag der Verhandlung; 
2. die Bezeichnung der Betheiligten und der bei der Verhandlung mit- 
wirkenden Personen; 
3. die Erklärung der Betheiligten. 
Wird in der Erklärung auf eine Schrift Bezug genommen und diese dem 
Protokoll als Anlage beigefügt, so bildet sie einen Theil des Protokolls. 
Das Protokoll soll eine Angabe darüber enthalten, ob der Richter oder 
der Notar die Betheiligten kennt oder, sofern dies nicht der Fall ist, in welcher 
Weise er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit verschafft hat. Kann er sich 
diese Gewißheit nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Ver- 
handlung verlangt, so sollen der Sachverhalt und dasjenige, was zur Feststellung 
der Persönlichkeit beigebracht ist, in das Protokoll ausgenommen werden. 
§. 177. 
Das Protokoll muß vorgelesen, von den Betheiligten genehmigt und von 
ihnen eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokolle muß festgestellt werden, 
daß dies geschehen ist. Das Protokoll soll den Betheiligten auf Verlangen auch 
zur Durchsicht vorgelegt werden. 
Erklärt ein Betheiligter, daß er nicht schreiben könne, so muß diese Er- 
klärung im Protokolle festgestellt werden. Bei der Vorlesung und der Genehmi- 
gung muß der Richter oder der Notar einen Zeugen zuziehen. In den Fällen
	        
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