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S. 23) werden insoweit aufgehoben, als sie der Landesgesetzgebung die Befugniß
gewähren, das gerichtliche Verfahren abweichend zu regeln.
§. 187.
Der §. 150 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen-
schaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) wird aufgehoben.
§. 188.
Der §. 11 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom
31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert:
Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaßgericht
und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder
Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zu-
ständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem
Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher
Bescheinigungen ertheilt ist.
§. 189.
Soweit im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten
der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften
der Landesgesetze über diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
welche Gegenstand dieses Gesetzes sind; den Landesgesetzen stehen nach Maßgabe
der Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Haus-
verfassungen gleich.
§. 190.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall,
daß nach Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die
dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen durch Landesgesetz anderen
Behörden als den Amtsgerichten übertragen sind, über den Vorsitz im Familien-
rathe Bestimmung treffen.
§. 191.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die
Aufnahme der nach dem §. 1718 und dem §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sowie für die öffentliche Beglaubi-
gung einer Unterschrift außer den Amtsgerichten und Notaren auch andere
Behörden oder Beamte zuständig sind.
Durch Landesgesetz kann die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die öffent-
liche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ausgeschlossen werden.