Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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S. 23) werden insoweit aufgehoben, als sie der Landesgesetzgebung die Befugniß 
gewähren, das gerichtliche Verfahren abweichend zu regeln. 
§. 187. 
Der §. 150 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossen- 
schaften, vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) wird aufgehoben. 
§. 188. 
Der §. 11 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 
31. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird dahin geändert: 
Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaßgericht 
und, falls der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande weder 
Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zu- 
ständig, in dessen Amtsbezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls 
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem 
Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher 
Bescheinigungen ertheilt ist. 
§. 189. 
Soweit im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Gunsten 
der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften 
der Landesgesetze über diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 
welche Gegenstand dieses Gesetzes sind; den Landesgesetzen stehen nach Maßgabe 
der Artikel 57, 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Haus- 
verfassungen gleich. 
§. 190. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, 
daß nach Artikel 147 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die 
dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen durch Landesgesetz anderen 
Behörden als den Amtsgerichten übertragen sind, über den Vorsitz im Familien- 
rathe Bestimmung treffen. 
§. 191. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die 
Aufnahme der nach dem §. 1718 und dem §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erforderlichen öffentlichen Urkunden sowie für die öffentliche Beglaubi- 
gung einer Unterschrift außer den Amtsgerichten und Notaren auch andere 
Behörden oder Beamte zuständig sind. 
Durch Landesgesetz kann die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die öffent- 
liche Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ausgeschlossen werden.
	        
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