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sehung der nach der Eröffnung des Verfahrens entstandenen Ersatz—
ansprüche im Falle des §. 672 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Massegläubiger, im Falle des §. 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Konkursgläubiger.
§. 21b.
Wird eine nach §. 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangene
Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Ver-
mögen eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der geschäftsführende Ge-
sellschafter in Ansehung der Ansprüche, welche ihm aus der einstweiligen
Fortführung der Geschäfte nach §. 728 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zustehen, Massegläubiger, in Ansehung der ihm nach §. 729
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Ansprüche, unbeschadet der
Bestimmung des §. 44, Konkursgläubiger.
17. Die Nr. 2 des §. 25 erhält folgende Fassung:
2. die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkurses von
dem Gemeinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu
Gunsten seines Ehegatten.
18. Im §. 33 wird
a) der Abs. 2 durch folgende Vorschriften ersetzt:
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegenüber
die anfechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die gegen den letzteren
begründete Anfechtung statt:
1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, welche die
Anfechtbarkeit des Erwerbes seines Rechtsvorgängers begründen,
bekannt waren;
2. wenn er zu den im §. 24 Nr. 2 genannten Personen gebört,
es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände,
welche die Anfechtbarkeit des Erwerbes seines Rechtsvorgängers
begründen, unbekannt waren;
3. wenn ihm das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
b) als Abs. 3 folgende Vorschrift hinzugefügt:
Im Falle des Abs. 2 Nr. 3 findet auf die Haftung des Rechts-
nachfolgers die Bestimmung des §. 30 Abs. 2 Anwendung.
19. An die Stelle des §. 34 treten folgende Vorschriften:
Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist seit der Eröffnung
des Verfahrens erfolgen. Auf den Lauf der Frist finden die für die
Verjährung geltenden Vorschriften des §. 203 Abs. 2 und des §. 207
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Die Anfechtung
nach §. 24 Nr. 1 ist ausgeschlossen, wenn seit der Vornahme der
Handlung dreißig Jahre verstrichen sind.