Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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41. Als §. 118 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Soll nach §. 118 das Geschäft des Gemeinschuldners geschlossen 
werden, so hat der Verwalter vor der Beschlußfassung des Gläubiger— 
ausschusses oder, wenn ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, vor der 
Schließung des Geschäfts dem Gemeinschuldner, sofern derselbe ohne 
Aufschub zu erlangen ist, von der beabsichtigten Maßregel Mittheilung 
zu machen. 
Das Gericht kann auf Antrag des Gemeinschuldners die Schließung 
des Geschäfts untersagen, wenn der Gemeinschuldner einen Zwangs- 
vergleichsvorschlag eingereicht hat. 
42. Im §. 122 werden 
a) in der Nr. 1 hinter den Worten „das Geschäft“ die Worte eingeschaltet: 
„oder das Waarenlager“ 
b) in der Nr. 2 die Worte „wenn Erbschaften oder Vermächtnisse für die 
Masse aufgegeben werden, oder“ gestrichen. 
43. Im §. 126 Satz 1 werden die Worte „drei Wochen“ ersetzt durch die Worte: 
„zwei Wochen“. 
44. An die Stelle des §. 142 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Bei der Schlußvertheilung ist die Berücksichtigung ausgeschlossen, 
wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, 
daß die bedingte Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswerth 
nicht hat. 
45. Der §. 144 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Antheile, mit welchen Gläubiger bei Abschlagszahlungen nach 
Maßgabe des §. 141 Abs. 2 oder des §. 142 Abs. 1 berücksichtigt 
worden sind, werden für die Schlußvertheilung frei, wenn bei dieser 
die Voraussetzungen des §. 141 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder nach 
Maßgabe des §. 142 Abs. 2 die Berücksichtigung der bedingten Forde- 
rung ausgeschlossen ist. 
46. Als §. 152 a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Hat der Schuldner den Prüfungstermin versäumt, so ist ihm auf 
Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ertheilen. Die 
Vorschriften des §. 210 Abs. 2 und der §§ 211—.214 der Civilprozeß- 
ordnung finden entsprechende Anwendung. Der den Antrag auf 
Wiedereinsetzung enthaltende Schriftsatz ist dem Gläubiger zuzustellen, 
dessen Forderung nachträglich bestritten werden soll. Das Bestreiten 
in diesem Schriftsatze steht, wenn die Wiedereinsetzung ertheilt wird, 
dem Bestreiten im Prüfungstermine gleich und ist in die Tabelle ein- 
zutragen. 
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