23.
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28.
Der
Der
Der
Als §. 73a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ist von dem Eigenthümer einer Sache oder von demjenigen, dem
ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des
Eigenthums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beein-
trächtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben,
so finden die Vorschriften des §. 73 entsprechende Anwendung, sofern
der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechts eines
Dritten vorgenommen zu haben behauptet.
§. 85 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Ist zu der Zeit, zu welcher das Endurtheil erlassen wird, die Genehmigung
nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozeßführung Zugelassene
zum Ersatze der dem Gegner in Folge der Zulassung erwachsenen Kosten
zu verurtheilen; auch hat er dem Gegner die in Folge der Zulassung
entstandenen Schäden zu ersetzen.
§. 87 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Die Kostenerstattung umfaßt auch die Entschädigung des Gegners für
die durch nothwendige Reisen oder durch die nothwendige Wahrnehmung
von Terminen entstandene Zeitversäumniß; die für die Entschädigung
von Zeugen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
§. 88 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Sind die Kosten gegen einander aufgehoben, so fallen die Gerichts-
kosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
Als §. 89 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Macht der Kläger einen auf ihn übergegangenen Anspruch geltend,
ohne daß er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Ueber-
gang mitgetheilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm
die Prozeßkosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind,
daß der Beklagte durch die Unterlassung der Mittheilung oder des
Nachweises veranlaßt worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
§. 94 erhält folgende Abs. 2, 3:
Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses
ausgesprochene Verurtheilung erledigt, so kann die Entscheidung über
den Kostenpunkt selbständig angefochten werden.
Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so findet
gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt.
Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
§. 95 Abs. 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Werden mehrere Beklagte als Gesammtschuldner verurtheilt, so
haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des