Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)












38.  An  die  Stelle  des  §I.  143  Abs.  4  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  auf  Rechtsanwälte,  die
Vorschrift  des  Abs.  2  findet  auf  Personen  ,  denen  das  mündliche  Verbandeln
  vor  Gericht  durch  eine  seitens  der  Justizverwaltung  getroffene
Anordnung  gestattet  ist,  keine  Anwendung.

39.  Hinter  der  Ueberschrift  des  zweiten  Titels  wird  folgende  Ueberschrift  eingeschaltet:


I.  Zustellungen  auf  Betreiben  der  Parteien.
40.  An  die  Stelle  des  §.  152  treten  folgende  Vorschriften:

Die  von  den  Parteien  zu  betreibenden  Zustellungen  erfolgen  durch
Gerichtsvollzieher.

In  dem  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  kann  die  Partei  den
Gerichtsvollzieher  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  des  Prozeßgerichts
  mit  der  Zustellung  beauftragen.  Das  Gleiche  gilt  für  Anwaltsprozesse
  in  Ansehung  der  Zustellungen,  durch  welche  eine  Nothfrist
gewahrt  werden  soll.

41.  Der  §.  154  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Insoweit  eine  Zustellung  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers
zulässig  ist,  hat  dieser  einen  Gerichtsvollzieher  mit  der  erforderlichen
Zustellung  zu  beauftragen,  sofern  nicht  die  Partei  erklärt  hat,  daß  sie
selbst  einen  Gerichtsvollzieher  beauftragen  wolle;  in  Anwaltsprozessen

ist  die  Erklärung  nur  zu  berücksichtigen,  wenn  sie  in  dem  zuzustellenden
Schriftsatz  enthalten  ist.

42.  An  die  Stelle  des  §.  156  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Beglaubigung  geschieht  durch  den  Gerichtsvollzieher,  bei  den
auf  Betreiben  von  Rechtsanwälten  oder  in  Anwaltsprozessen  zuzustellenden
  Schriftstücken  durch  den  Anwalt.

43.  Als  §.  162a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Ist  der  Aufenthalt  eines  Prozeßbevollmächtigten  unbekannt,  so  hat
das  Prozeßgericht  auf  Antrag  die  Zustellung  an  den  Zustellungsbevollmächtigten,
  in  Ermangelung  eines  solchen  an  den  Gegner  selbst  zu
bewilligen.

Die  Entscheidung  über  den  Antrag  kann  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erlassen  werden.  Eine  Anfechtung  der  die  Zustellung
bewilligenden  Entscheidung  findet  nicht  statt.

44.  Im  §.  163  werden  die  Worte  „im  Sinne  des  vorstehenden  Paragraphen“
ersetzt  durch  die  Worte:
„im  Sinne  des  §.  162".

45.  An  die  Stelle  des  §.  164  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Zustellung  eines  Schriftsatzes,  durch  welche  ein  Rechtsmittel
eingelegt  wird,  erfolgt  an  den  Prozeßbevollmächtigten  derjenigen  Instanz,
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