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der durch die Störung des Wachstums und Bestandes bedingten
Beeinträchtigung des Waldertrages““ (Motive 1851
zu Art. 70). Diese Beschädigungen sind verschiedener Gestalt
und verschiedener Bedeutung, und demgemäß sind
auch die in Art. 79 vorgesehenen Schadensersatzbeträge
verschiedenartig abgestuft, je nachdem die Entwendung
in älteren oder jüngeren Beständen verübt wurde.
Daraus aber, daß der Gesetzgeber eine eigene Strafdrohung
für Entwendungen, die zumeist mit Beschädigungen
verbunden sind, schafft, muß unbedingt gefolgert werden,
daß er die notwendig damit zusammenhängende Beschädigung
bereits mit in den betreffenden Tatbestand aufgenommen
und eine gesonderte Strafe aus Art. 95 vermieden
wissen will; ist ja doch bereits eben wegen der Beschädigung
die angedrohte Geldstrafe nicht lediglich nach dem Werte
des Entwendeten, sondern auch nach der Höhe des weiteren
Schadens (!/; oder einfacher Betrag des Wertes) zu
bemessen.
Gerade wie zwischen dem mittels Erbrechens von Behältnissen
begangenen schweren Diebstahle und der Sachbeschädigung
ein Zusammenfluß ausgeschlossen ist, so liegt
auch hier nur Gesetzeskonkurrenz vor. Die eine
Handlung fällt zwar anscheinend unter mehrere Strafgesetze
(Art. 79 und 95); nach der ratio legis will jedoch nur eines
zur Anwendung gelangen.
Es ist daher Schwaiger ($S. 123) nicht beizupflichten,
wenn er unter Berufung auf Art. 95 Abs. 3 die
Häufung von der Entwendungs- und Beschädigungsstrafe
in dem Falle verlangt, daß durch Abschneiden des
gefrevelten Astes eine Beschädigung des Baumes herbeigeführt
wird,*umsomehr als er selbst erklärt, daß in einem
solchen Falle die Beschädigung „den notwendigen
Durchgangspunkt“ für die Entwendung bildet und demgemäß
nie auch sachliches, sondern höchstens rechtliches
Zusammentreffen von Entwendung und Beschädigung
angenommen werden könnte (vgl. Schwaiger
S. 123 und 124). Keinesfalls aber, selbst wenn man Idealkonkurrenz
annehmen wollte, wäre eine so fundamentale
Abweichung, wie sie hier in der Anwendung des Kumu-13