Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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eines Werkes zu dem Antrage berechtigt, wenn der Besteller ihm einen 
Mangel angezeigt oder die Abnahme des Werkes wegen Mangelhaftig- 
keit verweigert hat. 
104. Der §. 458 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur mündlichen Ver— 
handlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung der Klage Sorge 
zu tragen, sofern nicht der Kläger in der Klageschrift oder dem Protokoll 
erklärt hat, dieses selbst thun zu wollen. 
105. Im §. 462 werden vor dem Schlußworte „soll“ die Worte eingeschaltet: 
oder wenn die Klage oder der Einspruch zurückgenommen werden“. 
106. An die Stelle des §. 467 treten folgende Vorschriften: 
Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozesse durch 
Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240 Nr. 2, 3) 
ein Anspruch erhoben, welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, 
oder wird in Gemäßheit des §. 253 die Feststellung eines Rechtsverhält- 
nisses beantragt, für welches die Landgerichte zuständig sind, so hat 
das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur 
Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus- 
zusprechen und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. 
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen dem Antrag ent- 
sprochen wird, findet nicht statt; mit der Verkündung des Beschlusses 
gilt der Rechtsstreit als bei dem Landgericht anhängig. Die im Ver- 
fahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten werden als Theil der 
bei dem Landgericht erwachsenden Kosten behandelt. - 
107. Der §. 469 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die Vorschriften des §. 233 Abs. 2, des §. 269 und der 
§§. 313— 319 finden auf das Verfahren vor den Amtsgerichten keine 
Anwendung. 
108. An die Stelle des §. 470 treten folgende Vorschriften: 
Anträge, sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück- 
schiebung zugeschobener Eide sind durch das Sitzungsprotokoll fest- 
zustellen; anstatt der Feststellung genügt die Bezugnahme auf den 
Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes. 
Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere Geständnisse, sind 
durch das Protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem 
Schlusse der mündlichen Verhandlung die Feststellung für angemessen 
erachtet. 
109. Der §. 479 erhält folgenden Abst. 3: 
Bei der Einreichung der Berufungsschrift zum Zwecke der Termins- 
bestimmung soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Ur- 
Reichs- Gesetzbl. 1898. 50
	        
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