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b) der Abs. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §. 595 Abs. 1
und der §§. 596, 596a, 597, 600, 604 entsprechende An-
wendung.
c) als Abs. 5 folgende Vorschrift hinzugefügt:
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen eine Ge-
meinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband oder ein
Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen Ver-
schwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben un-
berührt.
173. Als §. 621 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so kann das
Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn
Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich bessern werde.
174. An die Stelle des §. 625 tritt folgende Vorschrift:
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des
Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des Entmündigten,
welchem die Sorge für die Person zusteht, durch Beschluß des Amts-
gerichts unter entsprechender Anwendung der §§. 596, 597, des §. 617
Abs. 1, 2, des §. 618 und des §. 619 Abs. 1, 3.
175. Im §. 626 wird
a) der Abs. 2 Satz 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Zur Erhebung der Klage ist derjenige gesetzliche Vertreter
des Entmündigten befugt, welchem die Sorge für die Person
zusteht.
b) der Abs. 4 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 606,
608, 610, 611, 613—615 entsprechende Anwendung.
176. Im §. 627 werden hinter den Worten „wegen Verschwendung“ die Worte
eingeschaltet:
"oder wegen Trunksucht“.
177. Der §. 628 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegen-
stande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grund-
schuld oder einer Rentenschuld.
178. An die Stelle des §. 629 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der all-
gemeine persönliche Gerichtsstand, der Gerichtsstand des Aufenthalts