Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  296  —

193.  An  die  Stelle  des  §.  667  tritt  folgende  Vorschrift:

Kann  der  nach  dem  §.  664  Abs.  1  und  den  §§.  665—665b
erforderliche  Nachweis  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden
  nicht  geführt  werden,  so  hat  der  Gläubiger  bei  dem  Prozeßgericht
  erster  Instanz  aus  dem  Urtheil  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel
  Klage  zu  erheben.

194.  Hinter  §.  670  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

§.  670  a.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  eines  nicht  rechtsfähigen
  Vereins  genügt  ein  gegen  den  Verein  ergangenes  Urtheil.

§.  670  b.
Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  Gesellschaftsvermögen  einer  nach
§.  705  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingegangenen  Gesellschaft  ist  ein
gegen  alle  Gesellschafter  ergangenes  Urtheil  erforderlich.

§.  670c.

Bei  dem  Nießbrauch  an  einem  Vermögen  ist  wegen  der  vor  der
Bestellung  des  Nießbrauchs  entstandenen  Verbindlichkeiten  des  Bestellers
die  Zwangsvollstreckung  in  die  dem  Nießbrauch  unterliegenden  Gegen—
stände  ohne  Rücksicht  auf  den  Nießbrauch  zulässig,  wenn  der  Besteller
zu  der  Leistung  und  der  Nießbraucher  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
  verurtheilt  ist.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  für  die
Nachlaßverbindlichkeiten.

§.  670  d.

Ist  die  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einem  Vermögen  nach  der
rechtskräftigen  Feststellung  einer  Schuld  des  Bestellers  erfolgt,  so  finden
auf  die  Ertheilung  einer  in  Ansehung  der  dem  Nießbrauch  unterliegenden
  Gegenstände  vollstreckbaren  Ausfertigung  des  Urtheils  gegen
den  Nießbraucher  die  Vorschriften  der  §§.  665,  666—668  entsprechende
  Anwendung.

Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Nießbrauch  an  einer  Erbschaft  für  die
Ertheilung  einer  vollstreckkaren  Ausfertigung  des  gegen  den  Erblasser
ergangenen  Urtheils.

§.  670e.

Bei  dem  Güterstande  der  Verwaltung  und  Nutznießung,  der
Errungenschaftsgemeinschaft  oder  der  Fahrnißgemeinschaft  ist  die
Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  der  Ehefrau  nur  zulässig,
wenn  die  Ehefrau  zu  der  Leistung  und  der  Ehemann  zur  Duldung
der  Zwangsvollstreckung  in  das  eingebrachte  Gut  verurtheilt  ist.