Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

  

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§.  670 l.

Im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ist  zur  Zwangsvoll—
streckung  in  das  Gesammtgut  ein  gegen  den  überlebenden  Ehegatten
ergangenes  Urtheil  erforderlich  und  genügend.

Nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  finden
die  Vorschriften  der  §§.  670i,  670k  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  an  die  Stelle  des  Ehemanns  der  überlebende  Ehegatte,  an  die
Stelle  der  Ehefrau  die  antheilsberechtigten  Abkömmlinge  treten.

§.  670  m.

Zur  Zwangsvollstreckung  in  das  der  elterlichen  Nutznießung  unterliegende
  Vermögen  des  Kindes  ist  ein  gegen  das  Kind  ergangenes
Urtheil  genügend.

§.  670  n.  

Zur  Zwangsvollstreckung  in  einen  Nachlaß  ist,  wenn  mehrere
Erben  vorhanden  sind,  bis  zur  Theilung  ein  gegen  alle  Erben  ergangenes
  Urtheil  erforderlich.

§.  670 o.

Unterliegt  ein  Nachlaß  der  Verwaltung  eines  Testamentsvollstreckers,
so  ist  zur  Zwangsvollstreckung  in  den  Nachlaß  ein  gegen  den  Testamentsvollstrecker
  ergangenes  Urtheil  erforderlich  und  genügend.

Steht  dem  Testamentsvollstrecker  nur  die  Verwaltung  einzelner
Nachlaßgegenstände  zu,  so  ist  die  Zwangsvollstreckung  in  diese  Gegenstände
  nur  zulässig,  wenn  der  Erbe  zu  der  Leistung,  der  Testamentsvollstrecker
  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  verurtheilt  ist.

Zur  Zwangsvollstreckung  wegen  eines  Pflichttheilsanspruchs  ist  im
Falle  des  Abs.  1  wie  im  Falle  des  Abs.  2  ein  sowohl  gegen  den  Erben
als  gegen  den  Testamentsvollstrecker  ergangenes  Urtheil  erforderlich.

§.  670  p.

Auf  die  Ertheilung  einer  vollstreckbaren  Ausfertigung  eines  für
oder  gegen  den  Erblasser  ergangenen  Urtheils  für  oder  gegen  den
Testamentsvollstrecker  finden  die  Vorschriften  der  §§.  665,  666—668
entsprechende  Anwendung.  Auf  Grund  einer  solchen  Ausfertigung  ist
die  Zwangsvollstreckung  nur  in  die  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
  unterliegenden  Nachlaßgegenstände  zulässig.

195.  An die  Stelle  des  §.  671  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Handelt  es  sich  um  die  Vollstreckung  eines  Urtheils,  dessen  vollstreckbare
  Ausfertigung  nach  §.  664  Abs.  1  ertheilt  worden  ist,  oder
soll  ein  Urtheil,  welches  nach  den  §§.  665—665b,  670  d,  670h,
670k,  dem  §.  670 l  Abs.  2  und  dem  §.  670p  für  oder  gegen  eine