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213. Der §. 706 Abs. 2 wird aufgehoben.
214. Als §. 710a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so
steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines
Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
215. Im §. 711 werden die Worte „daß er sein Vermögen vollständig an-
gegeben und wissentlich nichts verschwiegen habe“ ersetzt durch die Worte:
„daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben
habe, als er dazu im Stande sei“.
216. Der §. 712 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind im
Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Be-
friedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im
Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der
Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder
auf sonstige Weise die Pändung ersichtlich gemacht ist.
217. An die Stelle der §§. 714 , 715 treten folgende Vorschriften:
§. 714.
Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können
gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die
Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen
Zeit der Reife erfolgen.
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grund-
stucke hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des §. 690 widersprechen,
sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung
in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
§. 715.
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und
Küchengeräth, insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese
Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung
eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich sind;
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier
Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs= und Beleuchtungs-
mittel oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vor-
handen und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem
Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geld-
betrag;