Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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213. Der §. 706 Abs. 2 wird aufgehoben. 
214. Als §. 710a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so 
steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines 
Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. 
215. Im §. 711 werden die Worte „daß er sein Vermögen vollständig an- 
gegeben und wissentlich nichts verschwiegen habe“ ersetzt durch die Worte: 
„daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben 
habe, als er dazu im Stande sei“. 
216. Der §. 712 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind im 
Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Be- 
friedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im 
Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der 
Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder 
auf sonstige Weise die Pändung ersichtlich gemacht ist. 
217. An die Stelle der §§. 714 , 715 treten folgende Vorschriften: 
§. 714. 
Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können 
gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die 
Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen 
Zeit der Reife erfolgen. 
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grund- 
stucke hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des §. 690 widersprechen, 
sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung 
in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist. 
§. 715. 
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus= und 
Küchengeräth, insbesondere die Heiz= und Kochöfen, soweit diese 
Gegenstände für den Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung 
eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich sind; 
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier 
Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs= und Beleuchtungs- 
mittel oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vor- 
handen und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem 
Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geld- 
betrag;
	        
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