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§. 696f.
Soll durch die Lwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstücke,
das von dem bisherigen Eigenthümer nach §. 928 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch
nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht
auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur
Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der sich aus
dem Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
obliegt.
207. Als §. 700 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines
Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag
von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu ertheilen ist,
so kann er die Ertheilung an Stelle des Schuldners verlangen.
208. Im §. 702 wird
a) die Nr. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zwischen den
Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung
des Rechtsstreits seinem ganzen Umfange nach oder in
Betreff eines Theils des Streitgegenstandes vor einem deutschen
Gericht abgeschlossen sind;
b) der Nr. 5 als Satz 2 folgende Vorschrift hinzugefügt:
Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum
Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld.
c) als Abs. 2 folgende Vorschrift hinzugefügt:
Soweit nach den Vorschriften der §§. 670c, 670e, 670i,
des §. 670 l Abs. 2 und des §. 670 o Abs. 2 die Verurtheilung
eines Betheiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich
ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte in einer nach
Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung
in die seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt.
209. Im §. 703 wird statt „§§. 704, 705" gesetzt:
"§§. 704— 705c"
210. Im §. 704 werden
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Vollstreckungsbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur,
wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem
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