Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  303  —

§.  696f.

Soll  durch  die  Lwangsvollstreckung  ein  Recht  an  einem  Grundstücke,
  das  von  dem  bisherigen  Eigenthümer  nach  §.  928  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  aufgegeben  und  von  dem  Aneignungsberechtigten  noch
nicht  erworben  worden  ist,  geltend  gemacht  werden,  so  hat  das  Vollstreckungsgericht
  auf  Antrag  einen  Vertreter  zu  bestellen,  dem  bis  zur
Eintragung  eines  neuen  Eigenthümers  die  Wahrnehmung  der  sich  aus
dem  Eigenthum  ergebenden  Rechte  und  Verpflichtungen  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  obliegt.

207.  Als  §.  700  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Bedarf  der  Gläubiger  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  eines
Erbscheins  oder  einer  anderen  Urkunde,  die  dem  Schuldner  auf  Antrag
von  einer  Behörde,  einem  Beamten  oder  einem  Notar  zu  ertheilen  ist,
so  kann  er  die  Ertheilung  an  Stelle  des  Schuldners  verlangen.

208.  Im  §.  702  wird
a)  die  Nr.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

1.  aus  Vergleichen,  welche  nach  Erhebung  der  Klage  zwischen  den
Parteien  oder  zwischen  einer  Partei  und  einem  Dritten  zur  Beilegung
  des  Rechtsstreits  seinem  ganzen  Umfange  nach  oder  in
Betreff  eines  Theils  des  Streitgegenstandes  vor  einem  deutschen

Gericht  abgeschlossen  sind;
b)  der  Nr.  5  als  Satz  2  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:
Als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  Geldsumme  zum
Gegenstande  hat,  gilt  auch  der  Anspruch  aus  einer  Hypothek,  einer
Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld.
c)  als  Abs.  2  folgende  Vorschrift  hinzugefügt:

Soweit  nach  den  Vorschriften  der  §§.  670c,  670e,  670i,
des  §.  670 l  Abs.  2  und  des  §.  670 o  Abs.  2  die  Verurtheilung
eines  Betheiligten  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  erforderlich
ist,  wird  sie  dadurch  ersetzt,  daß  der  Betheiligte  in  einer  nach
Abs.  1  Nr.  5  aufgenommenen  Urkunde  die  sofortige  Zwangsvollstreckung
  in  die  seinem  Rechte  unterworfenen  Gegenstände  bewilligt.


209.  Im  §.  703  wird  statt  „§§.  704,  705"  gesetzt:
"§§.  704—  705c"
210.  Im  §.  704  werden
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Vollstreckungsbefehle  bedürfen  der  Vollstreckungsklausel  nur,

wenn  die  Zwangsvollstreckung  für  einen  anderen  als  den  in  dem
53*