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12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher
Gebrechen nothwendige Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände
zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie bestimmt
sind;
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten
Gegenstände.
§. 715a.
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und
im Haushalte des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet
werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwerthung
nur ein Erlös erzielt werden würde, welcher zu dem Werthe außer allem
Verhältnisse steht.
§. 715b.
Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht ge-
trennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im §. 715
Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben,
soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern
anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den
Betrag von eintausend Mark übersteigt.
Inwieweit bei einem geringeren Werthe ein Sachverständiger zu-
gezogen werden soll, bestimmt die Landesjustizverwaltung.
218. Der §. 716 Abs. 2 wird gestrichen.
219. Als §. 716 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.
Wird dem Gerichsvollzieher glaubhaft gemacht, daß an gepfän-
detem Gelde ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten be-
stehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist
fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem
Tage der Pfändung eine Entscheidung des nach §. 690 Abs. 1 zu-
ständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei-
gebracht wird.
Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als
Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Abs. 2 oder
nach §. 659 die Hinterlegung zu erfolgen hat.
220. Der §. 717 erhält folgenden Abs. 4:
Bei der Versteigerung finden die Vorschriften des §. 1239 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
221. Im §. 718 werden
a) der Abs. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger
Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des §. 156 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs finden Anwendung.