Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Vormerkung nach §. 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist, 
und bei einer Gesammthypothek, Gesammtgrundschuld oder Gesammt- 
rentenschuld außerdem derjenige antragsberechtigt, welcher auf Grund 
eines im Range gleich= oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus 
einem der belasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger 
oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren 
Schuldtitel erlangt hat. 
§. 836 aa. 
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaub- 
haft zu machen, daß der Gläubiger unbekannt ist. 
§. 836 bb. 
Im Falle des §. 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der 
Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu 
machen, daß nicht eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des 
Rechts des Gläubigers erfolgt ist. 
Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung 
auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld= oder Rentenschuldbrief 
auf den Inhaber ausgestellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu 
machen, daß die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablaufe 
der im §. 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht 
vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. 
Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist 
die im Abs. 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich. 
Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Abs. 1, 2 die 
Versicherung des Antragstellers an Eidesstatt, unbeschadet der Befugniß 
des Gerichts, anderweitige Ermittelungen anzuordnen. 
In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß die 
Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte erfolgen werde. 
Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach §. 836 z Abs. 2 An- 
tragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigenthümer des Grundstücks 
von Amtswegen mitzutheilen. 
§. 836 cc. 
Im Falle des §. 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der 
Antragsteller sich vor der Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung 
des dem Gläubiger gebührenden Betrags zu erbieten. 
In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß der 
Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine 
Befriedigung statt aus dem Grundstücke nur noch aus dem hinterlegten 
Betrage verlangen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er 
sich nicht vor dem Ablaufe von dreißig Jahren nach der Erlassung des 
Ausschlußurtheils bei der Hinterlegungsstelle melde.
	        
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