Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so 
erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist. 
Das Ausschlußurtheil darf erst dann erlassen werden, wenn die 
Hinterlegung erfolgt ist. 
§. 836 dd. 
Die Vorschriften des §. 836y, des §. 836z Abs. 1, des §. 836aa, 
des §. 836bb Abs. 1—4 und des §. 836 cc finden auf das Aufgebots- 
verfahren zum Zwecke der in den §§. 887, 1104, 1112, 1269 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht, die 
Reallast und für das Pfandrecht an Schiffen bestimmten Ausschließung 
des Berechtigten entsprechende Anwendung. 
In den Fällen der §§. 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs ist auch derjenige antragsberechtigt, welcher auf Grund eines im 
Range gleich= oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Grund- 
stücke verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren 
Schuldtitel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem Eigenthümer des 
Grundstücks von Amtswegen mitzutheilen. 
§ 836 ee. 
 Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von 
Nachlaßgläubigern auf Grund des §. 1970 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. 
§. 836 ff. 
Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlaß- 
gerichts obliegen. Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als 
einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in 
dessen Bezirke die Nachlaßbehörde ihren Sitz hat. 
§. 836 gg. 
Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht für die Nachlaß- 
verbindlichkeiten unbeschränkt haftet. 
Zu dem Antrage sind auch ein Nachlaßpfleger und ein Testaments- 
vollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht. 
Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst 
nach der Annahme der Erbschaft stellen. 
§. 836 hh. 
Dem Antrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger 
mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.
	        
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