Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§.  836  pp.

Ist  eine  Ehefrau  die  Erbin  und  gehört  der  Nachlaß  zum  einge—
brachten  Gute  oder  zum  Gesammtgute,  so  kann  sowohl  die  Ehefrau
als  der  Ehemann  das  Aufgebot  beantragen,  ohne  daß  die  Zustimmung
des  anderen  Theiles  erforderlich  ist.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Nachlaß
  zum  Gesammtgute  gehört,  auch  nach  der  Beendigung  der  Gemeinschaft.
  Der  von  dem  einen  Ehegatten  gestellte  Antrag  und  das  von
ihm  erwirkte  Ausschlußurtheil  kommen  auch  dem  anderen  Ehegatten
zu  Statten.

§.  836 qq.

Hat  der  Erbe  die  Erbschaft  verkauft,  so  kann  sowohl  der  Käufer
als  der  Erbe  das  Aufgebot  beantragen.  Der  von  dem  einen  Theile
gestellte  Antrag  und  das  von  ihm  erwirkte  Ausschlußurtheil  kommen,
unbeschadet  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die
unbeschränkte  Haftung,  auch  dem  anderen  Theile  zu  Statten.

Diese  Bestimmungen  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
Jemand  eine  durch  Vertrag  erworbene  Erbschaft  verkauft  oder  sich  zur
Veräußerung  einer  ihm  angefallenen  oder  anderweit  von  ihm  erworbenen
  Erbschaft  in  sonstiger  Weise  verpflichtet  hat.

§.  836 rr.

Die  Bestimmungen  der  §§.  836  ff—836mm,  836pp,  836qq
finden  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  auf  das  Aufgebotsverfahren
  zum  Zwecke  der  nach  dem  §.  1489  Abs.  2  und  dem  §.  1970
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässigen  Ausschließung  von  Gesammtgutsgläubigern
  entsprechende  Anwendung.

§. 836 ss.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  von
Schiffsgläubigern  auf  Grund  des  §.  765  des  Handelsgesetzbuchs  und
des  §.  111  des  Gesetzes,  betreffend  die  privatrechtlichen  Verhältnisse
der  Binnenschiffahrt,  vom  15.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  301)
gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  sich  der  Heimathshafen
  oder  der  Heimathsort  des  Schiffes  befindet.

Unterliegt  das  Schiff  der  Eintragung  in  das  Schiffsregister,  so
kann  der  Antrag  erst  nach  der  Eintragung  der  Veräußerung  des
Schiffes  gestellt  werden.

Der  Antragsteller  hat  die  ihm  bekannten  Forderungen  von  Schiffsgläubigern
  anzugeben.

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  drei  Monate  betragen.