§. 836 pp.
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der Nachlaß zum einge—
brachten Gute oder zum Gesammtgute, so kann sowohl die Ehefrau
als der Ehemann das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung
des anderen Theiles erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn der Nachlaß
zum Gesammtgute gehört, auch nach der Beendigung der Gemeinschaft.
Der von dem einen Ehegatten gestellte Antrag und das von
ihm erwirkte Ausschlußurtheil kommen auch dem anderen Ehegatten
zu Statten.
§. 836 qq.
Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der Käufer
als der Erbe das Aufgebot beantragen. Der von dem einen Theile
gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil kommen,
unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Theile zu Statten.
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn
Jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur
Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen
Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.
§. 836 rr.
Die Bestimmungen der §§. 836 ff—836mm, 836pp, 836qq
finden im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren
zum Zwecke der nach dem §. 1489 Abs. 2 und dem §. 1970
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesammtgutsgläubigern
entsprechende Anwendung.
§. 836 ss.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von
Schiffsgläubigern auf Grund des §. 765 des Handelsgesetzbuchs und
des §. 111 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse
der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 301)
gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke sich der Heimathshafen
oder der Heimathsort des Schiffes befindet.
Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, so
kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung des
Schiffes gestellt werden.
Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern
anzugeben.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.