Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  836 ii.
Das  Aufgebot  soll  nicht  erlassen  werden,  wenn  die  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  beantragt  ist.
Durch  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  wird  das  Aufgebots—

verfahren  beendigt.
§.  836  kk.

Die  Aufgebotsfrist  soll  höchstens  sechs  Monate  betragen.

Das  Aufsgebot  soll  den  Nachlaßgläubigern,  welche  dem  Nachlaßgericht
  angezeigt  sind  und  deren  Wohnort  bekannt  ist,  von  Amtswegen
  zugestellt  werden.  Die  Zustellung  kann  durch  Aufgabe  zur
Post  erfolgen.

§.  836  II.

In  dem  Aufgebot  ist  den  Nachlaßgläubigern,  welche  sich  nicht
melden,  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  sie,  unbeschadet  des  Rechts,
vor  den  Verbindlichkeiten  aus  Pflichttheilsrechten,  Vermächtnissen  und
Auflagen  berücksichtigt  zu  werden,  von  dem  Erben  nur  insoweit  Befriedigung
  verlangen  können,  als  sich  nach  Befriedigung  der  nicht  ausgeschlossenen
  Gläubiger  noch  ein  Ueberschuß  ergiebt.

§.  836  mm.

Die  Anmeldung  einer  Forderung  hat  die  Angabe  des  Gegenstandes
  und  des  Grundes  der  Forderung  zu  enthalten.  Urkundliche
Beweisstücke  sind  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  beizufügen.

Das  Gericht  hat  die  Einsicht  der  Anmeldungen  Jedem  zu  gestatten,
der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

§  836  nn.

Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  kommen  der  von  einem  Erben
gestellte  Antrag  und  das  von  ihm  erwirkte  Ausschlußurtheil,  unbeschadet
der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  unbeschränkte
Haftung,  auch  den  anderen  Erben  zu  Statten.  Als  Rechtsnachtheil
ist  den  Nachlaßgläubigern,  welche  sich  nicht  melden,  auch  anzudrohen,
daß  jeder  Erbe  nach  der  Theilung  des  Nachlasses  nur  für  den  seinem
Erbtheil  entsprechenden  Theil  der  Verbindlichkeit  haftet.

Die  Erlassung  des  Aufgebots  mit  Androhung  des  im  Abs.  1  Satz  2
bestimmten  Rechtsnachtheils  kann  von  jedem  Erben  auch  dann  beantragt
werden,  wenn  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt  haftet.

§  836 oo.
Im  Falle  der  Nacherbfolge  findet  die  Vorschrift  des  §.  836  nn
Abs.  1  Satz  1  auf  den  Vorerben  und  den  Nacherben  entsprechende  Anwendung.

Reichs.  Gesetzbl.  1898.  56