Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
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In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, welche sich nicht 
melden, als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß ihre Pfandrechte erlöschen, 
sofern nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt sind. 
259.  Der §. 837 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung 
einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. 
260.  Im §. 838 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „der letzte Inhaber“ 
die Worte: 
„der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten 
Papiers". 
261.  Der §. 839 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht aus- 
gestellt, so ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig. 
262.  Als §F. 839a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Erledigung der Anträge auf Erlassung des Aufgebots zum 
Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers 
kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke 
einem Amtsgericht übertragen werden. Auf Verlangen des Antrag- 
stellers erfolgt die Erledigung durch das nach §. 839 zuständige Gericht. 
Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach §. 839 zu- 
ständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an 
die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche 
für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein Bundesstaat oder eine 
ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen 
Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein Bundesstaat die 
Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließ- 
lich zuständig erklärt wird. 
263. Im §. 840 erhält die Nr. 3 folgende Fassung: 
 
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu 
erbieten. 
264.  Der §. 842 erhält folgenden Abs. 3: 
Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und 
ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen 
die erforderliche staatliche Genehmigung ertheilt worden ist, vorgeschrieben, 
daß die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu 
erfolgen habe, so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung in 
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