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diese Blätter erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen,
die von einem Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung
durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist.
265. Im §. 843 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Zinsscheine oder
Gewinnantheilscheine“ die Worte:
„Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine““
und an die Stelle der Worte „Reihe von Zinsscheinen oder Gewinnantheilscheinen““
die Worte:
„Reihe von Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheinen“.
266. Im §. 844 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine“
die Worte:
„Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine“
und an die Stelle der Worte „Zinsen oder Gewinnantheile bezahlt“ die Worte:
„Zinsen, Renten oder Gewinnantheile gezahlt“.
267. Als §. 844 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Vorschriften der §§. 843, 844 finden insoweit keine Anwendung,
als die Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine, deren
Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antragsteller
vorgelegt werden. Der Vorlegung der Scheine steht es gleich,
wenn das Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht
wird, daß die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller
vorgelegt worden seien.
268. Im §. 845 treten an die Stelle der Worte „„Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine“
die Worte:
„Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine“.
269. Der §. 847 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. Der
Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden;
solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot
nicht zulässig.
270. Als §. 847a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermine seine
Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den
Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde
innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag
des Inhabers der Urkunde ist zur Vorlegung derselben ein Termin
zu bestimmen.