Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)














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diese  Blätter  erfolgen.  Das  Gleiche  gilt  bei  Schuldverschreibungen,
die  von  einem  Bundesstaat  ausgegeben  sind,  wenn  die  öffentliche  Bekanntmachung
  durch  bestimmte  Blätter  landesgesetzlich  vorgeschrieben  ist.

265.  Im  §.  843  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „Zinsscheine  oder
Gewinnantheilscheine“  die  Worte:
„Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine““

und  an  die  Stelle  der  Worte  „Reihe  von  Zinsscheinen  oder  Gewinnantheilscheinen““
  die  Worte:

„Reihe  von  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheinen“.

266.  Im  §.  844  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine“
  die  Worte:
„Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine“
und  an  die  Stelle  der  Worte  „Zinsen  oder  Gewinnantheile  bezahlt“  die  Worte:
„Zinsen,  Renten  oder  Gewinnantheile  gezahlt“.

267.  Als  §.  844  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Vorschriften  der  §§.  843,  844  finden  insoweit  keine  Anwendung,
  als  die  Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine,  deren
Fälligkeit  nach  diesen  Vorschriften  eingetreten  sein  muß,  von  dem  Antragsteller
  vorgelegt  werden.  Der  Vorlegung  der  Scheine  steht  es  gleich,
wenn  das  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde,  Kasse  oder  Anstalt  beigebracht
  wird,  daß  die  fällig  gewordenen  Scheine  ihr  von  dem  Antragsteller
  vorgelegt  worden  seien.

268.  Im  §.  845  treten  an  die  Stelle  der  Worte  „„Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine“
  die  Worte:
„Zins-,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine“.

269.  Der  §.  847  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Aufgebotsfrist  muß  mindestens  sechs  Monate  betragen.  Der
Aufgebotstermin  darf  nicht  über  ein  Jahr  hinaus  bestimmt  werden;
solange  ein  so  naher  Termin  nicht  bestimmt  werden  kann,  ist  das  Aufgebot
  nicht  zulässig.

270.  Als  §.  847a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Meldet  der  Inhaber  der  Urkunde  vor  dem  Aufgebotstermine  seine
Rechte  unter  Vorlegung  der  Urkunde  an,  so  hat  das  Gericht  den
Antragsteller  hiervon  zu  benachrichtigen  und  ihm  die  Einsicht  der  Urkunde
  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  zu  gestatten.  Auf  Antrag
des  Inhabers  der  Urkunde  ist  zur  Vorlegung  derselben  ein  Termin
zu  bestimmen.