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(Nr. 2478.) Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung.
Vom 17. Mai 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung, tritt gleich-
zeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Artikel II.
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Civilprozeßordnung, wird dahin
geändert:
1. Der §. 5 erhält folgenden Abs. 2:
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen
Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des
vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses.
2. An die Stelle des §. 11 tritt folgende Vorschrift:
Die Landesgesetze können bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf
landesgesetzlichen Vorschriften beruht, die Anwendung der Bestimmungen
der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausschließen oder
diese Bestimmungen durch andere Vorschriften ersetzen.
3. Im §. 15 werden
a) in Abs 1 die Nr. 2 bis 5 durch folgende Vorschriften ersetzt:
2. die landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei Streitig-
keiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung wegen
derselben betreffen;
3. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, eine Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eine unter der
Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Körperschaft oder
Stiftung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
4. die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen auf die Zwangs-
vollstreckung gegen einen Rechtsnachfolger des Schuldners, soweit
sie in das zu einem Lehen, mit Einschluß eines allodifizirten