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Lehens, zu einem Stammgute, Familienfideikommiß oder Anerben—
gute gehörende Vermögen stattfinden soll, die Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben des Schuldners ent-
sprechende Anwendung finden.
b) der Abs. 2 gestrichen.
4. An die Stelle des §. 16 treten folgende Vorschriften:
Unberührt bleiben:
1. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beweiskraft der
Beurkundung des bürgerlichen Standes in Ansehung der Er-
klärungen, welche über Geburten und Sterbefälle von den zur
Anzeige gesetzlich verpflichteten Personen abgegeben werden;
2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung
zur Leistung des Offenbarungseides;
3. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in be-
stimmten Fällen einstweilige Verfügungen erlassen werden können.
5. Als §. 24 wird folgende Vorschrift eingestellt:
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des
Reichskanzlers bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat
sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht
zur Anwendung gebracht wird.
Artikel III.
Im §. 4 des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder
Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 242) wird die Nr. 4
dahin geändert:
4. insoweit der Gesammtbetrag der Vergütung (§§. 1, 3) die Summe
von fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt.
Artikel IV.
Das Gerichtskostengesetz (Reichs-Gesetzbl. 1878 S. 141 und 1881 S. 178)
wird dahin geändert:
1. An die Stelle des §. 4 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde nach Maßgabe des
§ 530 Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung, in
Strafsachen nach Maßgabe der §§. 346 bis 352 der Strafprozeß-
ordnung statt.
Reichs- Gesetzbl. 1898. 57