Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 334 — 
2. Als §. 9a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Miethver— 
hältnisses für einen längeren als einjährigen Zeitraum streitig, so wird 
der Werth auf den Betrag des einjährigen Zinses berechnet. 
Bei Ansprüchen auf Alimente, welche auf gesetzlicher Vorschrift 
beruhen, wird der Werth des Rechts auf die wiederkehrenden Leistungen, 
falls nicht der Gesammtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist, 
auf den fünffachen Betrag des einjährigen Bezugs berechnet. Das 
Gleiche gilt bei Ansprüchen auf Entrichtung einer Geldrente, welche 
nach den §§. 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den 
§§. 3, 3a, 7 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schaden- 
ersatze für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. 
herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871 
erhoben werden. 
Ist für die Dauer des Rechtsstreits, welcher eine Ehesache betrifft, 
über die Unterhaltspflicht der Ehegatten zu entscheiden, so wird der 
Werth des Rechts auf Entrichtung einer Geldrente auf den einjährigen 
Betrag derselben berechnet. 
3. Als §. 10 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Im Falle des §. 230 a der Civilprozeßordnung ist für die Werths- 
berechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere 
maßgebend. 
4. Der §. 15 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Die zum Zwecke der Entscheidung über die Zuständigkeit des 
Prozeßgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels erfolgte Festsetzung 
des Werthes ist, unbeschadet der Vorschrift des §. 9a, für die Berechnung 
der Gebühren maßgebend. 
5. An die Stelle des §. 16 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 
Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 
Abs. 3 dieses Gesetzes statt. 
6. Im §. 20 wird die Nr. 1 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
1. für eine nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung in Ehesachen, 
in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses 
zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, in den vor die 
Landgerichte gehörigen Entmündigungssachen und in dem Verfahren 
über die gegen eine Todeserklärung erhobene Anfechtungsklage, sofern 
der Kläger verhandelt;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.