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(Civilprozeßordnung §. 596e Abs. 3, 8. 596d Abs. 2), die
Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (Civilprozeßordnung §.
Abs. 1, §. 751 Abs. 1) oder eines Segquesters (Civilprozeßordnung
§§. 747. 752)
9. über die Bestellung eines Vertreters für eine nicht prozeßfähige
oder unbekannte Partei, für ein von dem Eigenthümer auf-
gegebenes Grundstück oder für einen Erben, der die Erbschaft
noch nicht angenommen hat (Civilprozeßordnung §§. 55, 55a,
455, 609, 620, 626, 693, 696f);
12. über die Zulassung einer Zustellung oder eines Aktes der Zwangs-
vollstreckung zur Nachtzeit oder an einem Sonntag oder all-
gemeinen Feiertage (Civilprozeßordnung §§. 171, 681);
16. über Anträge auf Anordnung der Rückgabe einer Sicherheit im
Falle des §. 653a der Civilprozeßordnung, sowie über Gesuche
um Ertheilung des Zeugnisses der Rechtskraft oder um Ertheilung
des Zeugnisses, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz zum
Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei, oder um Be-
stimmung einer Frist zum Nachweise der Zustellung eines Schrift-
satzes (Civilprozeßordnung §. 646).
b) der Abs. 2 Satz 2 folgende Fassung:
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530
Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie
des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
16. An die Stelle des §. 48 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530
Abs 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des
§. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt.
17. Der §. 53 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Wird das Verfahren durch Versagung der Zulassung des Antrags
(Konkursordnung §. 97 Abs. 1, §. 194 Abs. 2, §. 199 Abs. 2, §§. 201 a,
205 Abs. 2, §. 205 a Abs. 2 §. 206f, Gesetz, betreffend die Erwerbs-
und Wirthschftsgenossenschaften „vom 1. Mai 1889 §. 93 Abs. 2) oder
durch Zurücknahme des zugelassenen Antrags erledigt, so wird nur ein
Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben.
18. An die Stelle des §. 57 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Im Falle der Beschwerde gegen den Beschluß über Eröffnung des
Konkursverfahrens (Konkursordnung §. 101) oder den Beschluß über
Bestätigung eines Zwangsvergleichs (Konkursordnung §§. 174, 206
Abs. 2, §. 206f) finden die Vorschriften des §. 52 Anwendung.