Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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19. Im §. 92 werden die Worte „der Civilprozeßordnung §. 697“ ersetzt durch 
die Worte:  
"der Civilprozeßordnung §. 95 Abs. 4, §.697". 
Artikel V. 
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher (Reichs-Gesetzbl. 1878 S. 166 
und 1881 S. 178) wird dahin geändert: 
1. Im §. 4 wird 
a) hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt: 
Erfolgt die Pfändung zur Vollziehung eines Arrestes, so ist 
der in dem Arrestbefehle nach §. 803 der Civilprozeßordnung fest- 
gestellte Geldbetrag maßgebend. Bei der Pfändung eines im 
Schiffsregister eingetragenen Schiffes (Civilprozeßordnung §. 810 a) 
ist der Mindestbetrag der Gebühr drei Mark. 
b) der bisherige Abs. 3, jetzt Abs. 4, durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg geblieben, weil 
nach Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden 
waren oder die Pfändung nach §. 708 Abs. 2, §. 715a der 
Civilprozeßordnung zu unterbleiben hatte, so erhält der Gerichts- 
vollzieher die Hälfte der Gebühr. 
2. Im §. 10 werden die Worte „in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der 
im §. 4 Abs. 1 bestimmten Gebühr“ ersetzt durch die Worte: 
„in den Fällen der §§. 4, 5 die Hälfte der im §. 4 Abs. 1, 2 
bestimmten Gebühr, im Falle des §. 4 Abs. 2 Satz 2 jedoch nicht 
unter zwei Mark“. 
3. Im §. 12 tritt an die Stelle der Nr. 1 folgende Vorschrift: 
1. die Nachsuchung der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane und 
die Zuziehung der Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung 
§§. 678, 679, 715b, 716); 
4. Der §. 16 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Dem in den Fällen der §§. 715b, 716 der Civilprozeßordnung 
zugezogenen Sachverständigen kann eine Vergütung nach dem orts- 
üblichen Preise einer solchen Leistung gewährt werden. 
Artikel VI. 
Der §. 17 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 
vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) wird dahin geändert: 
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe des §. 530 
Abs. 2 und der §§. 531 bis 538 der Civilprozeßordnung sowie des
	        
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