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so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben kann
ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter leerer Wagen eingestellt
werden, sofern er zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner
Beschädigung nicht eingestellt werden kann.
(2) Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde
fahrende Personenzug muß mit durchgehender Bremse versehen sein (§. 12 /7 und
§. 26/2a).
(3) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges dürfen
einzelne Wagen ohne solche Bremsen mitgenommen werden und zwar:
a) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer
in der Stunde bis zu 6 Achsen,
b) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als
50 Kilometer bis 60 Kilometer in der Stunde bis zu 10 Achsen,
c) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit bis 50 Kilometer
in der Stunde bis zu . ... ... .. ... .. ... .... . . .. ... 16 Achsen.
Im Falle zu a ist die Besetzung der nicht an die Bremsleitung an—
geschlossenen Wagen mit Reisenden unzulässig, in den Fällen zu b und c aber
statthaft, wenn von diesen Wagen bis zur Lokomotive eine Zugleine (§. 48/3)
gezogen ist.
(4) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächst-
folgenden Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§. 12/4 und 5), die
Zugleine, soweit sie nach §. 48/2 und 3 erforderlich ist, anzubringen, die die
Verbindungen der etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (Absatz (2) und §. 12/7)
herzustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu ver-
theilen, die nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung
von Personen benutzten Wagen während der Fahrt bei Dunkelheit und in
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, an-
gemessen zu erleuchten.
(5) In den Zügen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 45 Kilo-
meter in der Stunde fahren, müssen die Fahrzeuge so fest mit einander gekuppelt
sein, daß, wenn der Zug im geraden Gleise steht, die gegenüberstehenden Buffer-
paare sich berühren. Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Fahr-
geschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen
soll, müssen die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden
Wagen so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas an-
gespannt sind (§. 28).
(6) In Zügen, die sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung
bestimmt sind, dürfen Wagen, deren Ladung über zwei oder mehr Wagen reicht,
und Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter
Personenwagen gestellt werden.
(7) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist er sorgfältig zu unter-
suchen, wobei darauf zu achten ist, daß die über die Bildung der Züge gegebenen
Vorschriften gehörig befolgt sind. Diese Untersuchung ist unterwegs bei jeder
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