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Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges, und so oft der Aufenthalt es
gestattet, zu wiederholen.
§. 40.
(2) Eines der am Schlusse eines Zuges anzubringenden Signale muß auch
nach vorn sichtbar sein.
§. 46.
Signale für die Ein= und Ausfahrt der Züge.
(1) In der Ruhestellung müssen die Ein= und Ausfahrtsignale „Halt“
zeigen. Sie sind nur für die Ein-, Aus= oder Durchfahrt zu öffnen.
(2) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben
oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Gleise, die
er zu durchfahren hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind
(§. 1/3). Von der Prüfung der Weichenstellung kann abgesehen werden, falls
Einrichtungen vorhanden sind, die die Gewähr bieten, daß die Signale für die
Ein-, Aus= oder Durchfahrt eines Zuges nur gegeben werden können, wenn die
betreffenden Weichen richtig gestellt und in dieser Stellung festgelegt sind, so
lange das Fahrsignal gegeben ist.
(3) Das Einfahrtsignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden
Stationsbeamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen
Beamten oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht
mündlich ertheilt werden, so muß seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete
Einrichtungen möglich sein.
(4) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung
als Regel vorzuschreiben; ebenso für in Nebengleisen liegende Weichen, soweit es
die Sicherung der Zugfahrten auf den Hauptgleisen erfordert.
§. 48.
(3) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremsen (§. 12 (7)) aus-
gerüstet sind, ist die Zugleine oder eine sie ersetzende Einrichtung nur dann
erforderlich, wenn die Züge am Schlusse Wagen führen, die nicht an die Brems-
leitung angeschlossen sind und diese Wagen mit Reisenden besetzt werden (§. 33 (3)).
(4) Bei Zügen, die von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Haupt-
bahn übergehen und auf dieser mit keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als
für die Züge auf der Nebenbahn zugelassen ist, kann von der Mitführung der
Zugleine oder der diese ersetzenden Vorrichtung (Absatz (2)) gleichfalls abgesehen
werden.
Berlin, den 23. Mai 1898.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.