Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr. 2484.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmungen über die Befähigung 
von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898. 
In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der 
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung die nachstehende Aenderung der Vorschrift 
unter IIIa 6 der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs- 
beamten vom 5. Juli 1892 beschlossen. Die Aenderung tritt am 1. Oltober 1898 
in Kraft. 
III. 
Bremser und Wagenwärter. 
a. Bremser: 
6. viermonatige Probezeit im Bremser= und Rangirdienst, einschließlich 
der Beschäftigung in einer Werkstätte. 
Diese Probezeit kann ermäßigt werden auf eine fünfwöchige, wenn 
eine sechsmonatige Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine drei- 
monatige als Stations-, Rangir= oder Werkstättenarbeiter vorauf- 
gegangen ist. 
Berlin, den 23. Mai 1898. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
 
(Nr. 2485.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Signalordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898. 
In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der 
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung die nachstehenden Aenderungen der Signal- 
bestimmungen unter IV, VII 17b, 18, 19 und 22 der Signalordnung für die 
Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 beschlossen. Die Aenderungen 
treten am 1. Oktober 1898 in Kraft. 
IV. 
Vorsignale. 
Wo die Stellung des Signals an einem Signalmaste schon in einer ge- 
wissen Entfernung vor dessen Standort kenntlich gemacht wird, ist ein mit jenem 
Signal in Abhängigkeit stehendes Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus 
einer um eine Achse drehbaren, runden Scheibe, mit welcher eine Laterne ver- 
bunden ist, bestehen. (u. s. w. wie bisher.)
	        
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