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das Reichs-Gesetzblatt mit denjenigen Aenderungen zu veröffentlichen, welche sich
aus diesem Gesetz und dem Gesetze vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245)
ergeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowoky.
(Nr. 2489.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 24. Mai 1898.
Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl.
S. 357) wird der Text des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52), wie er sich
aus den Abänderungen durch jenes Gesetz und durch das Gesetz vom 21. Juni
1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) ergiebt, nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 24. Mai 1898.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.