Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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das  Reichs-Gesetzblatt  mit  denjenigen  Aenderungen  zu  veröffentlichen,  welche  sich
aus  diesem  Gesetz  und  dem  Gesetze  vom  21.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)
ergeben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Mai  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowoky.





(Nr.  2489.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Redaktion  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom  24.  Mai  1898.

Auf  Grund  des  Artikels  IV  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898  (Reichs-Gesetzbl.
S.  357)  wird  der  Text  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52),  wie  er  sich
aus  den  Abänderungen  durch  jenes  Gesetz  und  durch  das  Gesetz  vom  21.  Juni
1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  245)  ergiebt,  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  24.  Mai  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.