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Gesetz
über
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
§. 1.
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können, soweit das Gesetz über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und das Gesetz
vom 25. Juni 1868 über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während
des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung finden, inner-
halb des Reichsgebiets nur nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes gefordert werden.
I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.
§. 2.
Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch genommen werden:
1. die Stellung von Vorspann (§. 3),
2. die Verabreichung von Naturalverpflegung (§. 4),
3. die Verabreichung von Fourage (§. 5).
1. Verpflichtete Subjehte, Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung.
a. Vorspann.
§. 3.
Zur Stellung von Vorspann — Fuhrwerke, Gespanne, Gespannführer —
sind alle Besitzer von Zugthieren und Wagen verpflichtet.
Zur Vorspannleistung sind in erster Linie diejenigen heranzuziehen, welche
aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens
ein Gewerbe machen.
Befreit sind:
1. Mitglieder der deutschen regierenden Familien, bezüglich der für ihren
Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde,