Metadaten : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

172  Verfassungsurkunde.  §  95.

den  Geheimen  Rat  (Vl.  §  60  Ziff.  1)  für  die  Regel  in  den  Fällen
gegeben,  in  denen  der  Beschwerdeführer  behauptete,  daß  er  durch
die  Verfügung  eines  Ministeriums  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
des  öffentlichen  Rechts  in  einem  ihm  zustehenden  Rechte  verletzt
sei.  Jetzt  ist  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezbr.  1876  der  Gerichtsbarkeit  der  ordentlichen
Gerichte,  der  Civilgerichtsbarkeit,  die  Gerichtsbarkeit  der
Verwaltungsgerichte  (Kreisregierungen  und  Verwaltungsgerichtshof)
  als  gleichwertig  zur  Seite  gestellt;  es  ist  daher  jetzt
der  Rechtsweg,  der  Verwaltungsrechtsweg  und  der  Verwaltungsweg
  zu  unterscheiden  1).

2.  Gerichtlichen  Schutz  bei  den  ordentlichen  Gerichten  genießen
nach  heutigem  Recht  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
für  welche  nicht  entweder  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsbehörden
  oder  Verwaltungsgerichten  begründet  ist  oder  reichsgesetzlich
besondere  Gerichte  bestellt  oder  zugelassen  sind  (GVG.  8  13),  wogegen
  die  subjektiven  Berechtigungen  des  öffentlichen
  Rechts  landesgesetzlich  im  Streitfall  den  Verwaltungsgerichten
  zur  Entscheidung  überwiesen  sind.  Beiderlei  Gerichte  haben
in  erster  Linie  selbständig  über  die  Voraussetzungen  ihrer  Gerichtsbarkeit,
  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  oder  Verwaltungsrechtswegs
  zu  erkennen.  Kompetenzkonflikte  zwischen  den  bürgerlichen
  Gerichten  und  den  Verwaltungsgerichten  und  zwischen  den
Verwaltungsgerichten  und  Verwaltungsbehörden  werden  von  dem
gemäß  8  17  GVG.  eingesetzten  Kompetenzgerichtshof  nach  den  näheren
Bestimmungen  des  württemb.  Gesetzes  vom  25.  August  1879  entschieden
  ?).

a)  Das  Reichsrecht  hat  absichtlich  eine  Bestimmung  des  Begriffs
  der  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  unterlassen  und  so  die
Feststellung  dieses  Begriffs  der  Wissenschaft  überlassen.  Für  die
Grenze  zwischen  der  Civil=  und  Verwaltungsgerichtsbarkeit  ist  nach

1)  Vgl.  Göz,  Verwaltungsrechtspflege  S.  6—8,  30—49.

2)  Ueber  das  Verhältnis  der  württ.  Verwaltungsgerichtsbarkeit
zur  Civilgerichtsbarkeit  und  zur  Verwaltung,  sowie  über  Kompetenskonflikte
  vgl.  im  einzelnen  Göz,  Verwaltungsrechtspflege  S.  59

is  117.