172 Verfassungsurkunde. § 95.
den Geheimen Rat (Vl. § 60 Ziff. 1) für die Regel in den Fällen
gegeben, in denen der Beschwerdeführer behauptete, daß er durch
die Verfügung eines Ministeriums nach Maßgabe der Vorschriften
des öffentlichen Rechts in einem ihm zustehenden Rechte verletzt
sei. Jetzt ist auf Grund des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Dezbr. 1876 der Gerichtsbarkeit der ordentlichen
Gerichte, der Civilgerichtsbarkeit, die Gerichtsbarkeit der
Verwaltungsgerichte (Kreisregierungen und Verwaltungsgerichtshof)
als gleichwertig zur Seite gestellt; es ist daher jetzt
der Rechtsweg, der Verwaltungsrechtsweg und der Verwaltungsweg
zu unterscheiden 1).
2. Gerichtlichen Schutz bei den ordentlichen Gerichten genießen
nach heutigem Recht alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich
besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (GVG. 8 13), wogegen
die subjektiven Berechtigungen des öffentlichen
Rechts landesgesetzlich im Streitfall den Verwaltungsgerichten
zur Entscheidung überwiesen sind. Beiderlei Gerichte haben
in erster Linie selbständig über die Voraussetzungen ihrer Gerichtsbarkeit,
über die Zulässigkeit des Rechtswegs oder Verwaltungsrechtswegs
zu erkennen. Kompetenzkonflikte zwischen den bürgerlichen
Gerichten und den Verwaltungsgerichten und zwischen den
Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden werden von dem
gemäß 8 17 GVG. eingesetzten Kompetenzgerichtshof nach den näheren
Bestimmungen des württemb. Gesetzes vom 25. August 1879 entschieden
?).
a) Das Reichsrecht hat absichtlich eine Bestimmung des Begriffs
der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unterlassen und so die
Feststellung dieses Begriffs der Wissenschaft überlassen. Für die
Grenze zwischen der Civil= und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach
1) Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 6—8, 30—49.
2) Ueber das Verhältnis der württ. Verwaltungsgerichtsbarkeit
zur Civilgerichtsbarkeit und zur Verwaltung, sowie über Kompetenskonflikte
vgl. im einzelnen Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 59
is 117.