Die mit Verpflegung einquartierten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten
und Mannschaften haben sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu
begnügen. Bei Streitigkeiten muß dasjenige in gehöriger Zubereitung gewährt
werden, was der Einquartierte nach den über die Verpflegung der Truppen be-
stehenden Bestimmungen während der Uebungen außerhalb der Garnison und der
Lager zu fordern berechtigt sein würde.
Für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte kann Quartier mit
Verpflegung selbst dann verlangt werden, wenn für die Mannschaften nur vor-
übergehendes Quartier ohne Verpflegung beansprucht wird. In Ortschaften mit
mehr als 3000 Einwohnern darf jedoch für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere
Militärbeamte stets nur die Morgenkost gefordert werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Theile der bewaff-
neten Macht, welche in engen Quartieren untergebracht werden, keine Anwendung.
c. Fourage.
§. 5.
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen
verpflichtet. Dieselbe kann gefordert werden für die Reitpferde und Zugthiere der
auf Märschen befindlichen oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten
Macht, sofern letztere mit Verpflegung einquartiert werden, und am Unterkunfts-
orte Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung nicht
vorhanden sind.
Für die berittenen Truppen kann außer auf Märschen die Verabreichung
der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde verlangt werden.
Sofern die Menge der von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferten
Fourage den Bedarf für 25 Pferde übersteigt, kann derselbe nach seiner Wahl
Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazine beanspruchen.
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden ist, ist der-
selbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung von der nächsten
militärischen Verabreichungsstelle abzuholen (§. 3).
Die im §. 3 festgestellten Befreiungen finden auch hinsichtlich der Ver-
pflichtung zur Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung, als der vor-
handene Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich ist, auf
welche sich die Befreiung bezieht.
2. Eintritt der Verpfichtung.
§. 6.
Die Verpflichtung zu den in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen tritt
auf Grund der von den zuständigen Civilbehörden ausgestellten Marschrouten, oder
auf Grund besonderer Anordnungen dieser Behörden ein.
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde die Leistungen
direkt von der Gemeindebehörde und, wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist,
von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar requiriren.