Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Die mit Verpflegung einquartierten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten 
und Mannschaften haben sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu 
begnügen. Bei Streitigkeiten muß dasjenige in gehöriger Zubereitung gewährt 
werden, was der Einquartierte nach den über die Verpflegung der Truppen be- 
stehenden Bestimmungen während der Uebungen außerhalb der Garnison und der 
Lager zu fordern berechtigt sein würde. 
Für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte kann Quartier mit 
Verpflegung selbst dann verlangt werden, wenn für die Mannschaften nur vor- 
übergehendes Quartier ohne Verpflegung beansprucht wird. In Ortschaften mit 
mehr als 3000 Einwohnern darf jedoch für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere 
Militärbeamte stets nur die Morgenkost gefordert werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Theile der bewaff- 
neten Macht, welche in engen Quartieren untergebracht werden, keine Anwendung. 
c. Fourage. 
§. 5. 
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen 
verpflichtet. Dieselbe kann gefordert werden für die Reitpferde und Zugthiere der 
auf Märschen befindlichen oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten 
Macht, sofern letztere mit Verpflegung einquartiert werden, und am Unterkunfts- 
orte Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung nicht 
vorhanden sind. 
Für die berittenen Truppen kann außer auf Märschen die Verabreichung 
der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde verlangt werden. 
Sofern die Menge der von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferten 
Fourage den Bedarf für 25 Pferde übersteigt, kann derselbe nach seiner Wahl 
Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazine beanspruchen. 
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden ist, ist der- 
selbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung von der nächsten 
militärischen Verabreichungsstelle abzuholen (§. 3). 
Die im §. 3 festgestellten Befreiungen finden auch hinsichtlich der Ver- 
pflichtung zur Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung, als der vor- 
handene Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich ist, auf 
welche sich die Befreiung bezieht. 
2. Eintritt der Verpfichtung. 
§. 6. 
Die Verpflichtung zu den in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen tritt 
auf Grund der von den zuständigen Civilbehörden ausgestellten Marschrouten, oder 
auf Grund besonderer Anordnungen dieser Behörden ein. 
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde die Leistungen 
direkt von der Gemeindebehörde und, wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, 
von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar requiriren.
	        
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