— 366 —
Die Vergütung für die den Offizieren, Sanitätsoffizieren und
oberen Militärbeamten gewährte Naturalverpflegung beträgt:
für die volle Tageskost . . . . . . . . . . . .. 2,50 Mark,
für die Mittagskost allein .. . 1,25 "
für die Abendkost allein . .. . 0,75 "
und für die Morgenkost allein . . 0,50 "
und wird den Quartiergebern durch Vermittelung der Gemeinden ent-
richtet. Dieselbe Vergütung wird entrichtet, wenn Offizieren etc. in
engen Quartieren freiwillig Verpflegung gewährt und von ihnen an-
genommen wird.
3. die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt mit einem Aufschlage
von fünf vom Hundert nach dem Durchschnitte der höchsten Tages-
preise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorausgegangen ist.
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des
Hauptmarktorts (§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom
13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde gelegt, zu
welchem die betheiligte Gemeinde gehört. Sind die hiernach zu ver-
gütenden Preise zur Zeit der Lieferung noch nicht öffentlich bekannt
gemacht, so sind im Falle der sofortigen Baarzahlung diejenigen Preise
maßgebend, welche seitens der Civilbehörde als Vergütung für verab-
reichte Fourage den vorstehenden Grundsätzen entsprechend zuletzt ver-
öffentlicht worden sind.
Die Vergütung wird in allen Fällen im Ganzen an die Gemeindebehörde
entrichtet, welche die weitere Vertheilung an die einzelnen Leistenden sofort zu
besorgen hat.
II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und
Fahrzeugen.
§. 10.
Zur Stellung von Schiffsfahrzeugen für die Kaiserliche Marine sind alle
Besitzer solcher Fahrzeuge verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für
Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegshäfen, sowie für
Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Kohlen und sonstigem
Material aller Art an den Orten, wo die Marine keine etablirten Proviant-,
Inventarien= und Kohlendepots besitzt, und nur insoweit die eigenen Fahrzeuge
der Kaiserlichen Marine für die gedachten Zwecke nicht ausreichen und die
nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergütung im Wege des Vertrags
sichergestellt werden können.
Befreit von der Verpflichtung sind die Inhaber öffentlicher Fähren und
anderer öffentlicher Transportanstalten hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche
nach Anordnung der zuständigen Behörden oder auf Grund abhgeschlossener
Verträge von ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müssen.