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IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.
§. 15.
Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten
Macht und des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach
Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden
allgemeinen Tarifs zu bewirken.
Schlußbestimmungen.
§. 16.
Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden,
sind bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde an-
zumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Ziffer 1 Absatz 4, 10 Absatz 4,
11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte der be-
haupteten Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie nicht spätestens im
Laufe desjenigen Kalenderjahrs angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt,
in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist.
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und Bevormundete, sowie
moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne
Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des
Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.
§. 17.*)
§. 18.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen
werden für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Ver-
ordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen.
*) §. 17, welcher den Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Gesetz vom 21. Juni 1875
bestimmte, ist jetzt gegenstandslos. Die durch das Gesetz vom 24. Mai 1898 vorgeschriebenen
Aenderungen der früheren Gesetze — §. 3 Absatz 4, §. 4, §. 5 Absatz 1, §. 9 Ziffer 1 Absatz 2
und 3 und Ziffer 3 Absatz 2 — treten nach Artikel II des Gesetzes vom 24. Mai 1898 mit
dem 1. Juli 1898 in Kraft.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.