Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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ihnen getheilt werden. Jeder Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als 
Einzelrichter. 
§. 23. 
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes den Land- 
gerichten zugewiesen sind: 
 
 
1.  Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an 
Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt; 
ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes: 
Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Unter- 
miether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem 
Miether und dem Untermiether solcher Räume wegen Ueberlassung, Be- 
nutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether 
oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; 
Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeit- 
gebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst= oder Arbeitsverhältnisses, 
sowie die im §. 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, 
vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben während 
der Dauer des Dienst., Arbeits= oder Lehrverhältnisses entstehen; 
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, 
Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche 
über Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden 
und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie 
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der 
Reise entstanden sind; 
Streitigkeiten wegen Viehmängel; 
Streitigkeiten wegen Wildschadens; 
Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe; 
das Aufgebotsverfahren. 
§. 24. 
Im Uebrigen wird die Zuständigkeit und der Geschäftskreis der Amtsgerichte 
durch die Vorschriften dieses Gesetzes und der Prozeßordnungen bestimmt. 
Vierter Titel. 
Schöffengerichte. 
§. 25. 
Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen werden bei den Amts- 
gerichten Schöffengerichte gebildet.
	        
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