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rechte wie die Amtsrichter aus und nehmen auch an denjenigen, im Laufe einer
Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen Theil, welche in keiner Beziehung zu
der Urtheilsfällung stehen, und welche auch ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erlassen werden können.
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von
dem Amtsrichter erlassen.
§. 31.
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem
Deutschen versehen werden.
§. 32.
Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung
verloren haben;
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder
Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann;
3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt sind.
§. 33.
Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben;
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der
Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus
öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Auf-
stellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte
nicht geeignet sind;
5. Dienstboten.
§. 34.
Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. Minister;
2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte;
3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden
können;
4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in
den Ruhestand versetzt werden können;
5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft;
6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte;
Reichs-Gesetzbl. 1898. 64