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Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen
Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung in öffentlicher Sitzung
des Amtsgerichts bestimmt. Das Loos zieht der Amtsrichter.
Ueber die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll auf—
genommen.
§. 46.
Der Amtsrichter setzt die Schöffen von ihrer Ausloosung und von den Sitzungs-
tagen, an welchen sie in Thätigkeit zu treten haben, unter Hinweis auf die gesetz-
lichen Folgen des Ausbleibens in Kenntniß.
In gleicher Weise werden die im Laufe des Geschäftsjahres einzuberufender
Schöffen benachrichtigt.
§. 47.
Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf übereinstimmenden
Antrag der betheiligten Schöffen von dem Amtsrichter bewilligt werden, sofern die
in den betreffenden Sitzungen zu verhandelnden Sachen noch nicht bestimmt sind.
Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen.
§. 48.
Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich
machen, so werden die einzuberufenden Schöffen vor dem Sitzungstage in Gemäßheit
des §. 45 ausgeloost.
Erscheint dies wegen Dringlichkeit unthunlich, so erfolgt die Ausloosung durch
den Amtsrichter lediglich aus der Zahl der am Sitze des Gerichts wohnenden Hülfs-
schöffen. Die Umstände, welche den Amtsrichter hierzu veranlaßt haben, sind akten-
kundig zu machen.
§. 49.
Wird zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen
Schöffen erforderlich, so erfolgt dieselbe aus der Zahl der Hülfsschöffen nach der
Reihenfolge der Jahresliste.
Würde durch die Berufung der letzteren eine Vertagung der Verhandlung oder
eine erhebliche Verzögerung ihres Beginnes nothwendig, so sind die nicht am Sitze
des Gerichts wohnenden Hülfsschöffen zu übergehen.
§. 50.
Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für welche der
Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine
Amtsthätigkeit fortzusetzen.
§. 51.
Die Beeidigung der Schöffen erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in öffent—
licher Sitzung. Sie gilt für die Dauer des Geschäftsjahres.