Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 381 — 
Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: 
»Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten 
eines Schöffen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimmen nach bestem Wissen 
und Gewissen abzugeben.« 
Die Schöffen leisten den Eid, indem Jeder einzeln die Worte spricht: 
„ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". 
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. 
Ist ein Schöffe Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den 
Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die 
Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der 
Eidesleistung gleich geachtet. 
Ueber die Beeidigung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll aufge- 
nommen. 
§. 52. 
Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die Jahresliste aufgenommenen 
Person eintritt oder bekannt wird, so ist der Name derselben von der Liste zu streichen. 
Ein Schöffe, hinsichtlich dess en nach seiner Aufnahme in die Jahresliste andere 
Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum 
Schöffenamte nicht erfolgen soll, ist zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen. 
Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staats- 
anwaltschaft und des betheiligten Schöffen. 
Beschwerde findet nicht statt. 
Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, 
nachdem der betheiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntniß gesetzt worden 
ist, von demselben geltend gemacht werden. Fällt ihre Entstehung oder Bekannt- 
werdung in eine spätere Zeit, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkte zu berechnen. 
Der Amtsrichter entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staats- 
anwaltschaft. Beschwerde findet nicht statt. 
§. 54 
  
Der Amtsrichter kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener 
Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. 
Die Entbindung des Schöffen von der Dienstleistung kann davon abhängig 
gemacht werden, daß ein auderer für das Dienstjahr bestimmter Schöffe für ihn 
eintritt. 
Der Antrag und die Bewilligung sind aktenkundig zu machen. 
§. 55. 
Die Schöffen und die Vertrauensmänner des Ausschusses erhalten Vergütung 
der Reisekosten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.