Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 73. 
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte zuständig: 
 
 
1.  für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der Schöffengerichte 
gehören; 
2.  für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchstens fünf 
  
Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen bedroht sind. 
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung in den Fällen der §§. 86, 
100 und 106 des Strafgesetzbuchs; 
3.  für die Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte 
Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; 
4.  für das Verbrechen der Unzucht im Falle des §. 176 Nr. 3 des Straf- 
gesetzbuchs; 
5.  für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§. 243 und 244 
des Strafgesetzbuchs; 
6.  für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der §§. 260 und 261 des 
Strafgesetzbuchs; 
7.  für das Verbrechen des Betruges im Falle des §. 264 des Straf- 
gesetzbuchs. 
§. 74. 
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ausschließlich zuständig: 
 
 
 
 
4. 
5. 
für die nach 8. 145 a des Strafgesetzbuchs strafbaren Handlungen; 
für Juwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 25. Oktober 1867), be- 
treffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c.; 
für Juwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 1, 2 und 3 des 
Gesetzes vom 8. Juni 1871), betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien; 
für die nach §F. 67 und §. 69 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, be- 
treffend die Beurkundung des Personenstandes 2c., strafbaren Handlungen 
für die nach §. 59 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 strafbaren 
Handlungen. 
§. 75. 
Die Strafkammer kann bei Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Vergehen: 
 
 
 
 
 
1.  des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in den Fällen der §§. 113, 
114, 117 Abs. 1 und des §. 120 des Strafgesetzbuchs; 
2.  wider die öffentliche Ordnung in den Fällen des §. 123 Abs. 3 und des 
§. 137 des Strafgesetzbuchs; 
3.  wider die Sittlichkeit im Falle des §. 183 des Strafgesetzbuchs; 
4.  der Beleidigung und der Körperverletzung in den Fällen der nur auf 
Antrag eintretenden Verfolgung; 
5.  der Körperverletzung im Falle des §. 223a des Strafgesetzbuchs; 
Reichs. Gesetzbl. 1898. 65
	        
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