Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 386 — 
6.  des Diebstahls im Falle des §. 242 des Strafgesetzbuchs; 
7.  der Unterschlagung im Falle des §. 246 des Strafgesetzbuchs; 
8.  der Begünstigung; 
9.  der Hehlerei in den Fällen des §. 258 Nr. 1 und des §. 259 des Straf- 
gesetzbuchs; 
10. des Betruges im Falle des §. 263 des Strafgesetzbuchs; 
11. des strafbaren Eigennutzes in den Fällen der §§. 288 und 298 des 
 
 
 
 
Strafgesetzbuchs; 
12. der Sachbeschädigung in den Fällen der §§. 303 und 304 des Straf- 
gesetzbuchs 
und 
13. wegen der gemeingefährlichen Vergehen in den Fällen des §. 327 Abs. 1 
und des §. 328 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; 
ferner 
14. wegen derjenigen Vergehen, welche nur mit Gefängnißstrafe von höchstens 
sechs Monaten oder Geldstrafe von höchstens eintausendfünfhundert Mark, 
allein oder in Verbindung mit einander oder in Verbindung mit Ein- 
ziehung bedroht sind, mit Ausnahme der in den §§. 128, 271, 296a, 
301, 331 und 347 des Strafgesetzbuchs und der im §. 74 dieses Gesetzes 
bezeichneten Vergehen; 
sowie 
15. wegen solcher Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Er- 
hebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, deren Strafe in dem mehrfachen 
Betrage einer hinterzogenen Abgabe oder einer anderen Leistung besteht; 
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffen- 
gerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen, wenn nach den Umständen 
des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere 
Strafe, als auf die im §. 27 Nr. 2 bezeichnete und auf keine höhere Buße als 
sechshundert Mark zu erkennen sein werde. 
Beschwerde findet nicht statt. 
Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage er- 
hoben, so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in gleicher 
Weise wie der Staatsanwaltschaft zu. 
§. 76 
  
Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ferner zuständig für die Ver— 
handlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Urtheile 
der Schöffengerichte. 
§. 77. 
Die Kammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Ein— 
schluß des Vorsitzenden. Die Strafkammern find in der Hanptverhandlung mit fünf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.